Norm
EheG §81Rechtssatz
Ein Lottogewinn ist im Ausnahmekatalog des § 82 Abs 1 EheG nicht enthalten, fällt als "Erspartes" unter § 81 EheG, auch wenn dazu nicht mehrere Sparakte erforderlich waren und ist und bleibt deshalb ausgleichspflichtig.Ein Lottogewinn ist im Ausnahmekatalog des Paragraph 82, Absatz eins, EheG nicht enthalten, fällt als "Erspartes" unter Paragraph 81, EheG, auch wenn dazu nicht mehrere Sparakte erforderlich waren und ist und bleibt deshalb ausgleichspflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105271Dokumentnummer
JJR_19960912_OGH0002_0060OB02227_96K0000_001