RS OGH 1996/9/12 8Ob2092/96x, 9ObA2309/96s, 9ObA408/97h, 9ObA316/00m, 8ObA207/00z, 9ObA90/05h, 9ObA8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1996
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Norm

ArbVG §62 Z1
ArbVG §120 Abs3
MuttSchG §10 Abs3

Rechtssatz

Maßnahmen, die die Betriebsstilllegung indizieren, sind in der Regel die Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, die Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel, der Abverkauf der Produkte und der Verkauf der Rohstoffe sowie der Abbruch der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten, also die Liquidierung der Betriebsmittel. In der Regel werden mehrere dieser Maßnahmen mit der Einstellungsabsicht zusammentreffen müssen, um den Tatbestand der dauernden Betriebsstilllegung zu erfüllen. Es ist allein auf die faktische Betriebseinstellung abzustellen, die meistens nach Beginn des Liquidierungsprozesses, jedoch unter Umständen vor seinem Ende liegen kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 2092/96x
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 Ob 2092/96x
    Veröff: SZ 69/207
  • 9 ObA 2309/96s
    Entscheidungstext OGH 30.04.1997 9 ObA 2309/96s
    Beisatz: Eine dauernde Betriebsstilllegung ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Absicht, den Betrieb dauernd stillzulegen, anhand konkreter Maßnahmen objektivieren lässt. Eine Betriebsstillegung ist ein äußerst komplexer Vorgang, der sich auch zeitlich meist länger hinzieht. (T1)
  • 9 ObA 408/97h
    Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 ObA 408/97h
    nur: Maßnahmen, die die Betriebsstillegung indizieren, sind in der Regel die Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, die Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel, der Abverkauf der Produkte und der Verkauf der Rohstoffe sowie der Abbruch der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten, also die Liquidierung der Betriebsmittel. In der Regel werden mehrere dieser Maßnahmen mit der Einstellungsabsicht zusammentreffen müssen, um den Tatbestand der dauernden Betriebsstillegung zu erfüllen. Es ist allein auf die faktische Betriebseinstellung abzustellen. (T2)
    Beis wie T1 nur: Eine dauernde Betriebsstillegung ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Absicht, den Betrieb dauernd stillzulegen, anhand konkreter Maßnahmen objektivieren lässt. (T3)
  • 9 ObA 316/00m
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 9 ObA 316/00m
    nur T2; Beisatz: Hier: Zustand der "stehenden Reserve mit Stillstandskonservierung" - weitgehende Einschränkung des Betriebes, nicht aber gänzliche Stilllegung. (T4)
    Veröff: SZ 74/40
  • 8 ObA 207/00z
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObA 207/00z
    nur T2; Beisatz: Eine dauernde Betriebseinstellung liegt dann vor, wenn jede Tätigkeit im Rahmen der bisherigen Organisationseinheit beendet ist. Es müssen alle subjektiven und objektiven Vorkehrungen getroffen sein, die für eine Einstellung des Betriebes auf nicht absehbare Zeit sprechen. (T5)
  • 9 ObA 90/05h
    Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 ObA 90/05h
    Vgl auch; Beisatz: Während also im Fall des § 62 Z 1 ArbVG iVm § 120 Abs 3 ArbVG dem Gericht keine Zustimmungskompetenz zukommt, regelt demgegenüber § 121 Z 1 ArbVG das Vorgehen bei erst beabsichtigter dauernder Stilllegung, also jenen vor der Einstellung des Betriebes liegenden Zeitraum, in welchem echte irreversible Stilllegungshandlungen bereits eingesetzt haben. (T6) Veröff: SZ 2006/85
  • 9 ObA 83/08h
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 83/08h
    nur: Maßnahmen, die die Betriebsstillegung indizieren, sind in der Regel die Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, die Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel, der Abverkauf der Produkte und der Verkauf der Rohstoffe sowie der Abbruch der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten, also die Liquidierung der Betriebsmittel. (T7)
    Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Kann trotz Änderung von Elementen des Betriebs nach allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätzen angenommen werden, dass der alte Betrieb in seinem wesentlichen Kern fortbesteht, kann von einer Einstellung nicht gesprochen werden.Bei dieser Bewertung ist von den Hauptelementen eines Betriebs auszugehen, also Betriebsinhaber, Beschäftigte, Betriebsmittel, Betriebszweck, Betriebsorganisation und Standort. Eine Veränderung eines oder nur einzelner dieser Elemente beseitigt die Betriebsidentität grundsätzlich nicht. (T8)
    Beisatz: Hier: Umstellung eines Musicaltheaters auf ein „Stagione-Opernhaus"; Betriebsstilllegung verneint. (T9)
  • 9 ObA 45/19m
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 45/19m
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106047

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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