Norm
StGB §302 Abs1Rechtssatz
Die Vorbereitung der Unterlagen für die Vorprüfungszeugnisse und Reifeprüfungszeugnisse durch eine Beamtin als Organ des Stadtschulrates für Wien stellt eine keinesfalls bloß manipulative Tätigkeit, sondern eine zwar faktische, einer Organhandlung jedoch gleichwertige Verrichtung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104979Dokumentnummer
JJR_19960912_OGH0002_0120OS00045_9600000_001