RS OGH 1996/9/12 12Os45/96

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Veröffentlicht am 12.09.1996
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Norm

StGB §302 Abs1

Rechtssatz

Die Vorbereitung der Unterlagen für die Vorprüfungszeugnisse und Reifeprüfungszeugnisse durch eine Beamtin als Organ des Stadtschulrates für Wien stellt eine keinesfalls bloß manipulative Tätigkeit, sondern eine zwar faktische, einer Organhandlung jedoch gleichwertige Verrichtung dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104979

Dokumentnummer

JJR_19960912_OGH0002_0120OS00045_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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