RS OGH 1996/9/12 10ObS2336/96v, 10ObS171/99s, 10ObS50/18b, 10ObS7/19f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1996
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Norm

ASVG §293 Abs1 lita/aa
BSVG §141 Abs1 lita/aa
GSVG §150 Abs1 lita/aa

Rechtssatz

Voraussetzung für den Anspruch auf den höheren Richtsatz ist ein gemeinsamer Haushalt der Ehegatten; es ist daher auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Leben die Ehegatten nicht zusammen, so kommt es auf die Gründe nicht an. Das Gesetz bietet keine Möglichkeit, Fälle, in denen der gemeinsame Haushalt ohne Verschulden und ohne freiwilligen Entschluß der Ehegatten aufgegeben wurde, anders zu behandeln, als solche, in denen das Zusammenleben auf Grund des Entschlusses eines Partners oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet wurde. Die Voraussetzungen für die Gewährung des höheren Richtsatzes liegen nur dann vor, wenn zwischen den Ehegatten tatsächlich ein gemeinsamer Haushalt besteht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2336/96v
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 10 ObS 2336/96v
  • 10 ObS 171/99s
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 10 ObS 171/99s
  • 10 ObS 50/18b
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 ObS 50/18b
    Auch; Beisatz: Unter einem gemeinsamen Haushalt ist das Zusammenleben der betreffenden Ehegatten (eingetragenen Partner) in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen. Abzustellen ist dafür auf die tatsächlichen Verhältnisse. (T1)
  • 10 ObS 7/19f
    Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 ObS 7/19f
    Auch; Beisatz: Auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ehegatten des Ausgleichszulagenwerbers kommt es nicht an (so bereits zu 10 ObS 50/18b). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106543

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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