RS OGH 2007/2/27 10ObS2303/96s, 10ObS119/03b, 10ObS366/02z, 10ObS20/07z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1996
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Norm

ASVG §131a
ASVG §131b
KrankenO der Wr Gebietskrankenkasse AbschnVI Z39
KrankenO der Wr Gebietskrankenkasse AbschnVI Z40
Satzung der Wr Gebietskrankenkasse §25 Abs2
  1. ASVG § 131a heute
  2. ASVG § 131a gültig ab 03.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  3. ASVG § 131a gültig von 01.01.2006 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  4. ASVG § 131a gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  5. ASVG § 131a gültig von 01.01.1962 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
  1. ASVG § 131b heute
  2. ASVG § 131b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  3. ASVG § 131b gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

Nach Abschnitt VI Z 39 der Krankenordnung der Wiener Gebietskrankenkasse (§ 456 Abs 1 ASVG), die für alle Versicherten, welche Leistungen von ihr in Anspruch nehmen, verbindlich ist (Z 1 Abs 4), hat ein Versicherter, der nicht Vertragsärzte oder eigene Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Kasse in Anspruch nimmt, die solcherart entstandenen Kosten zunächst selbst zu tragen. Der Kostenersatz hat nach Maßgabe der Satzung gemäß Z 40 der Krankenordnung hernach durch Einreichen einer mit den hierin (sowie in § 25 Abs 2 der Satzung) aufgezählten Angaben versehenen saldierten Honorarrechnung zu erfolgen. Dass nur bereits bezahlte, also ausgelegte Kosten refundiert werden (können), beruht auf dem im Krankenversicherungsrecht geltenden Kostenerstattungsprinzip. Dass hierüber saldierte Rechnungen verlangt werden, entspricht einem Gebot der Verwaltungsökonomie; darüber hinaus können hiedurch aber auch sich zu Lasten der die Finanzierung überwiegend tragenden Versichertengemeinschaft auswirkende Manipulationen einfach, aber wirkungsvoll hintangehalten werden.Nach Abschnitt römisch sechs Ziffer 39, der Krankenordnung der Wiener Gebietskrankenkasse (Paragraph 456, Absatz eins, ASVG), die für alle Versicherten, welche Leistungen von ihr in Anspruch nehmen, verbindlich ist (Ziffer eins, Absatz 4,), hat ein Versicherter, der nicht Vertragsärzte oder eigene Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Kasse in Anspruch nimmt, die solcherart entstandenen Kosten zunächst selbst zu tragen. Der Kostenersatz hat nach Maßgabe der Satzung gemäß Ziffer 40, der Krankenordnung hernach durch Einreichen einer mit den hierin (sowie in Paragraph 25, Absatz 2, der Satzung) aufgezählten Angaben versehenen saldierten Honorarrechnung zu erfolgen. Dass nur bereits bezahlte, also ausgelegte Kosten refundiert werden (können), beruht auf dem im Krankenversicherungsrecht geltenden Kostenerstattungsprinzip. Dass hierüber saldierte Rechnungen verlangt werden, entspricht einem Gebot der Verwaltungsökonomie; darüber hinaus können hiedurch aber auch sich zu Lasten der die Finanzierung überwiegend tragenden Versichertengemeinschaft auswirkende Manipulationen einfach, aber wirkungsvoll hintangehalten werden.

Entscheidungstexte

  • RS0106243">10 ObS 2303/96s
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 10 ObS 2303/96s
    Veröff: SZ 69/209
  • RS0106243">10 ObS 119/03b
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 10 ObS 119/03b
    Vgl auch; nur: Dass nur bereits bezahlte, also ausgelegte Kosten refundiert werden (können), beruht auf dem im Krankenversicherungsrecht geltenden Kostenerstattungsprinzip. Dass hierüber saldierte Rechnungen verlangt werden, entspricht einem Gebot der Verwaltungsökonomie. (T1); Beisatz: Hier: Antrag gemäß § 89 Abs 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof hinsichtich Satzung 2000 der Betriebskrankenkasse Austria Tabak (§29, §38, Anhang 5 Z 4; Hauskrankenpflege). (T2)
  • RS0106243">10 ObS 366/02z
    Entscheidungstext OGH 15.07.2003 10 ObS 366/02z
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Antrag gemäß § 89 Abs 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Satzung der vlbg Gebietskrankenkasse (§ 29, § 38, Anhang 7 Z 4; Hauskrankenpflege). (T3)
  • RS0106243">10 ObS 20/07z
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 ObS 20/07z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106243

Dokumentnummer

JJR_19960912_OGH0002_010OBS02303_96S0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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