RS OGH 1996/9/12 10ObS2303/96s, 10ObS250/98g, 10ObS10/01w, 10ObS57/03k, 10ObS119/03b, 10ObS167/03m,

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Veröffentlicht am 12.09.1996
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Norm

ASVG §131a
ASVG §131b

Rechtssatz

§ 131b (idF Art II Z 15 der 50.ASVG-Nov) ASVG trifft Vorsorge für die Fälle, in denen für den Bereich einer Berufsgruppe (zum Beispiel Psychotherapeuten, klinische Psychologen) noch keine Verträge bestehen und auch keine derartigen Verträge zustande kommen. Die Neuregelung eröffnet der Satzung die Möglichkeit, Kostenzuschüsse für den Versicherten unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliches Bedürfnis beziehungsweise auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers festzusetzen. Hinsichtlich der Höhe des Kostenzuschusses hat der Gesetzgeber damit keine Festlegung getroffen, sondern es der Verantwortung der Versicherungsträger überlassen, die entsprechende Höhe des Kostenzuschusses satzungsmäßig festzulegen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2303/96s
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 10 ObS 2303/96s
    Veröff: SZ 69/209
  • 10 ObS 250/98g
    Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 250/98g
    Veröff: SZ 71/132
  • 10 ObS 10/01w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 10 ObS 10/01w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Akupunkturbehandlung. (T1)
  • 10 ObS 57/03k
    Entscheidungstext OGH 17.06.2003 10 ObS 57/03k
    Auch; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat die Regelung des § 131 ASVG als ausreichend determiniert erachtet. Die in § 131b ASVG angeordnete Bedachtnahme auf die jeweiligen Interessen der Versichertengemeinschaft und der Versicherten kann dazu führen, dass ein in der Satzung festgesetzter Kostenzuschuss nach einer bestimmten Zeit anzupassen ist. Die Anpassung ist dann geboten, wenn sich die für die Festsetzung des Zuschusses maßgeblichen Faktoren verändern, wobei immer auch die finanzielle Situation des Versicherungsträgers zu berücksichtigen ist. Die Erhöhung muss für den Versicherungsträger finanziell zumutbar sein. (T2); Beisatz: Hier: § 37 der Satzung der Wr Gebietskrankenkasse iVm Anhang 6. (T3)
  • 10 ObS 119/03b
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 10 ObS 119/03b
    Beisatz: Hier: Hauskrankenpflege. (T4)
  • 10 ObS 167/03m
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 10 ObS 167/03m
    Vgl auch; Beisatz: Es ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich, wenn der durch die Satzung bestimmte Kostenzuschuss nur zu einem teilweisen Ersatz der Behandlungskosten führt (10 ObS 57/03k). (T5)
  • 10 ObS 23/22p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 23/22p
    Vgl; Beisatz: Hier: Ambulanzkostenzuschuss zu einer beidseitigen Blepharoplastik (operative Augenlidstraffung) mangels vertraglicher Regelung. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106241

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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