Norm
AngG §29 II3Rechtssatz
Hat der gemäß § 25 KO austretende Dienstnehmer in dem Zeitraum, der vom Austritt bis zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses durch die mögliche ordnungsgemäße Kündigung durch den Masseverwalter verstrichen wäre aus besonderen Gründen (hier: § 15 Abs 1 und Abs 3 MuttSchG) keine vertragsmäßigen Entgeltansprüche, steht Kündigungsentschädigung nicht zu.Hat der gemäß Paragraph 25, KO austretende Dienstnehmer in dem Zeitraum, der vom Austritt bis zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses durch die mögliche ordnungsgemäße Kündigung durch den Masseverwalter verstrichen wäre aus besonderen Gründen (hier: Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 3, MuttSchG) keine vertragsmäßigen Entgeltansprüche, steht Kündigungsentschädigung nicht zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schadenersatz, Karenzurlaub, Austritt entgeltfreiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106046Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2019