RS OGH 1996/9/16 Bsw17371/90, Bsw40892/98, Bsw65731/01 (Bsw65900/01), Bsw55707/00, Bsw16149/08, Bsw3

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Veröffentlicht am 16.09.1996
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Norm

1.ZPMRK Art1 Abs1 II2
1.ZPMRK Art1 Abs1 V2
MRK Art14
AlVG §33

Rechtssatz

Der Anspruch auf Notstandshilfe nach österreichischem Recht ist ein vermögenswertes Recht iSd Art 1 1.ZPMRK, da er Beitragszahlungen an den Arbeitslosenversicherungsfonds voraussetzt. Wird einem an sich Anspruchsberechtigten die Notstandshilfe ausschließlich aufgrund der fehlenden österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert, so ist Art 14 MRK anwendbar.

Entscheidungstexte

  • Bsw 17371/90
    Entscheidungstext AUSL EGMR 16.09.1996 Bsw 17371/90
    Bem: Gaygusuz gegen Österreich (T1a)
    Veröff: NL 1996,135
  • Bsw 40892/98
    Entscheidungstext AUSL EGMR 30.09.2003 Bsw 40892/98
    Auch; Beisatz: Der Gerichtshof hat bereits in seinem Urteil Gaygusuz gegen Österreich festgestellt, dass der Anspruch auf Notstandshilfe ein vermögenswertes Recht iSd Art 1 1.ZPMRK darstellt. Aus der Tatsache, dass der damalige Beschwerdeführer Beiträge an den Arbeitslosenversicherungsfonds entrichtet und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Notstandshilfe erfüllt hatte, lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ableiten, dass eine nicht aus Beiträgen gespeiste Sozialleistung wie die Behindertenbeihilfe nicht ebenfalls diese Eigenschaft besitzt. Vielmehr ist auch der Anspruch auf Behindertenbeihilfe ein vermögenswertes Recht. (T1)
    Veröff: NL 2003,257
  • Bsw 65731/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 06.07.2005 Bsw 65731/01
    Vgl aber; Beisatz: Der Gerichtshof sieht für eine Unterscheidung zwischen beitragsabhängigen und beitragsunabhängigen Sozialleistungen keinerlei Rechtfertigung mehr. Es ist im Interesse der Einheitlichkeit der Konvention als Ganzes, wenn das autonome Konzept des Eigentums in Art 1 1.ZPMRK in einer mit Art 6 Abs 1 MRK vereinbaren Weise ausgelegt wird. Viele Konventionsstaaten sehen ein breites Spektrum an Sozialleistungen vor, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die in unterschiedlicher Weise finanziert werden, nämlich durch Zahlung von Beiträgen an einen bestimmten Fonds oder etwa im Wege der allgemeinen Besteuerung. Es erscheint daher künstlich, lediglich Sozialleistungen, die durch die Zahlung von Beiträgen an einen bestimmten Fonds finanziert werden, als vom Anwendungsbereich des Art 1 1.ZPMRK erfasst zu sehen. (T2)
    Veröff: NL 2005,223
  • Bsw 55707/00
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.02.2009 Bsw 55707/00
    Vgl aber; Beisatz: Wenn die Gesetze eines Staates einen Rechtsanspruch auf Sozialleistungen vorsehen – mögen diese von Beitragszahlungen abhängen oder nicht – schafft diese Gesetzgebung für Personen, welche die Voraussetzungen erfüllen, ein vermögenswertes Interesse, das in den Anwendungsbereich von Art 1 1. ZPMRK fällt. (Bem: Andrejeva gegen Lettland) (T3)
    Veröff: NL 2009,41
  • Bsw 16149/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.01.2010 Bsw 16149/08
    Auch; nur T2; Beis wie T3; Veröff: NL 2010,4
  • Bsw 37452/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 07.07.2011 Bsw 37452/02
    Vgl aber; Beis wie T3; Veröff: NL 2011,215
  • Bsw 9134/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 08.01.2013 Bsw 9134/06
    Vgl aber; Beis wie T3; Veröff: NL 2013,9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1996:RS0122610

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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