RS OGH 1996/9/17 4Ob2264/96m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1996
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Norm

ZPO §502 Abs1 HIII3
KSchG §1 Abs2
UWG §9a Abs1

Rechtssatz

Die Begriffe "Verbraucher" und "Unternehmer" in § 9a Abs 1 UWG sind dem KSchG entnommen. Gemäß § 1 Abs 2 KSchG gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts immer als Unternehmer. Daß demnach auch die Rechtsträger öffentlicher Schulen Unternehmer sind, ist im Gesetz so klar gelöst, daß es keiner Rechtsprechung bedarf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106212

Dokumentnummer

JJR_19960917_OGH0002_0040OB02264_96M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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