RS OGH 1996/9/19 2Ob2226/96h

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Norm

ABGB §686

Rechtssatz

Das rechtliche Unmöglichwerden der Legatserfüllung trifft den Vermächtnisnehmer selbst bei Verzug des Belasteten, wenn der Verzug nicht verschuldet war. Ist hingegen die Unmöglichkeit während des verschuldeten Verzuges des Belasteten eingetreten, hat dieser Schadenersatz zu leisten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2226/96h
    Entscheidungstext OGH 19.09.1996 2 Ob 2226/96h
    Veröff: SZ 69/213

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106225

Dokumentnummer

JJR_19960919_OGH0002_0020OB02226_96H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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