Norm
ABGB §686Rechtssatz
Das rechtliche Unmöglichwerden der Legatserfüllung trifft den Vermächtnisnehmer selbst bei Verzug des Belasteten, wenn der Verzug nicht verschuldet war. Ist hingegen die Unmöglichkeit während des verschuldeten Verzuges des Belasteten eingetreten, hat dieser Schadenersatz zu leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106225Dokumentnummer
JJR_19960919_OGH0002_0020OB02226_96H0000_001