RS OGH 1996/9/24 5Ob2220/96y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1996
beobachten
merken

Norm

WEG 1975 §1
WEG 1975 §3

Rechtssatz

Die fehlende Wohnungseigentumstauglichkeit einzelner Objekte (hier: Lagerräumesamt Autoeinstellplättzen) führt nicht dazu, daß eine Nutzwertfestsetzung nicht mehr Grundlage einer Grundbuchseintragung hinsichtlich der tauglichen Objekte sein kann (die hier ungeeigneten Flächen sind nämlich anders als etwa Stiegenhäuser oder die Hausbesorgerwohnung keine notwendig allgemeinen Teile des Hauses, sondern könnten im Zubehör-Wohnungseigentum stehen). Die Verneinung der selbständigen Wohnungseigentumstauglichkeit führt im Falle solcher nicht notwendig allgemeiner Teile des Hauses nicht zur Verminderung der Summe der Nutzwerte und nicht zur Erhöhung der zum Erwerb des Wohnungseigentums an den übrigen Objekten der Liegenschaft gemäß § 3 Abs 1 erster Satz WEG erforderlichen Mindestanteile.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105679

Dokumentnummer

JJR_19960924_OGH0002_0050OB02220_96Y0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten