RS OGH 1996/9/24 5Ob2135/96y, 5Ob426/97a, 5Ob340/98f

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Norm

MRG §16 Abs1 Z7

Rechtssatz

Ein nach § 16 Abs 1 Z 7 MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG rechtswirksames schlüssiges Einverständnis des Mieters zu einer Mietzinserhöhung setzt voraus, daß der Mieter den ihm vorgeschriebenen geänderten Hauptmietzins trotz Kenntnis der Überschreitung des an sich zulässigen Ausmaßes (also frei von Irrtum) längere Zeit hindurch vorbehaltlos zahlt, was vom Vermieter zu behaupten und nachzuweisen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2135/96y
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2135/96y
  • 5 Ob 426/97a
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 426/97a
    Auch
  • 5 Ob 340/98f
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 340/98f
    Vgl; Beisatz: Die Kenntnis des Mieters von der mangelnden Durchsetzbarkeit des vom Vermieter verlangten Mietzinses ist bei einem ausdrücklich erklärten Einverständnis nicht zu fordern. Ein ausdrücklich erklärtes Einverständnis des Mieters ist vielmehr als a priori rechtswirksam anzusehen; er kann den Vertrag nur nach Maßgabe der §§ 870 ff ABGB anfechten (immolex 1988, 134/80; 5 Ob 300/98y). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106493

Dokumentnummer

JJR_19960924_OGH0002_0050OB02135_96Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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