RS OGH 1996/9/24 5Ob540/95

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Norm

KO §33 Abs2

Rechtssatz

Die Wechselbegebung, mit der sich der Wechselinhaber bezahlt machen will, ist eine von der Einlösung des Wechsels verschiedene, selbständige und daher auch gesondert anzufechtende Rechtshandlung; dies ergibt sich nicht nur aus der Tatsache, daß dem Anfechtungskläger jeweils eine andere Person, nämlich der Indossatar statt des Indossanten, als Anfechtungsgegner gegenübersteht, sondern auch aus dem Umstand, daß die Anfechtung von Wechselzahlungen weitreichenden Einschränkungen (§ 33 Abs 1 KO) unterworfen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105986

Dokumentnummer

JJR_19960924_OGH0002_0050OB00540_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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