RS OGH 1996/9/24 5Ob2232/96p, 5Ob153/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1996
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Norm

GBG §31
GBG §119 Z4
GBG §123

Rechtssatz

Mangeln der Vollmacht des Machthabers die Erfordernisse des § 31 GBG, ist der durch die bücherliche Verfügung belastete Machtgeber stets persönlich zu verständigen. Wird die Verständigung unterlassen, beginnt die Frist für einen Rekurs des Machtgebers gegen die die Eintragung bewilligenden Beschluss (§ 123 Abs 1 GBG) nicht zu laufen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2232/96p
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2232/96p
  • 5 Ob 153/08y
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 153/08y
    Vgl; Beisatz: Obwohl die Verfügungsvollmacht (§ 31 Abs 6 GBG) von der Einschreitervollmacht in Grundbuchsachen (§ 77 GBG) zu unterscheiden ist, schlagen doch Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des zu verbüchernden Geschäfts wegen eines Vollmachtsmangels im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG auch als Bedenken gegen die Einschreitervollmacht desselben Vertreters durch. (T1); Beisatz: Sind solche Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG vorhanden, löst nach § 119 Z 4 GBG nur die Zustellung des maßgeblichen Beschlusses auch an den Machtgeber den Lauf der Rechtsmittelfrist aus. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105990

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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