RS OGH 1996/9/25 ZPO § 405

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1996
beobachten
merken

Rechtssatz

Übersicht der Entscheidungen zu § 405 ZPOÜbersicht der Entscheidungen zu Paragraph 405, ZPO

A Allgemeines

B Umformung des begehrten Spruches durch das Gericht

      I. Grundsätze      römisch eins. Grundsätze

      II. Feststellungs- und Gestaltungsbegehren      römisch zwei. Feststellungs- und Gestaltungsbegehren

      III. Leistungsbegehren      römisch drei. Leistungsbegehren

C anderer Rechtsgrund

D Zuspruch eines aliud, plus oder minus

      I. Grundsätze      römisch eins. Grundsätze

      II. Gegenüber Feststellungs- und Gestaltungsbegehren      römisch zwei. Gegenüber Feststellungs- und Gestaltungsbegehren

      III. Gegenüber Leistungsbegehren      römisch drei. Gegenüber Leistungsbegehren

  1. a)Litera a
    auf Zahlung
    1. 1.Ziffer eins
      durch Beschränkung auf bestimmte Exekutionsobjekte; Haftungsklagen
    2. 2.Ziffer 2
      durch Verpflichtung zum Erlag
    3. 3.Ziffer 3
      durch Feststellungsurteil
    4. 4.Ziffer 4
      Begehren auf wiederkehrende Leistungen
    5. 5.Ziffer 5
      Aufrechnungseinrede
    6. 6.Ziffer 6
      Sonstige Einzelfälle; Zinsen
  2. b)Litera b
    auf Herausgabe
  3. c)Litera c
    auf Räumung
  4. d)Litera d
    auf Willenserklärung; Einräumung und Aufhebung bücherlicher Rechte
  5. e)Litera e
    auf sonstige Handlungen und auf Unterlassungen
  6. f)Litera f
    Sonstiges

      IV. Gegenüber Rechtsmittelanträgen      römisch vier. Gegenüber Rechtsmittelanträgen

      V. Gegenüber Anträgen in anderen Verfahren (zB Exekutionsverfahren)      römisch fünf. Gegenüber Anträgen in anderen Verfahren (zB Exekutionsverfahren)

E Verurteilung Zug um Zug

F Hauptbegehren - Eventualbegehren

G Beachtlichkeit und Folgen des Zuspruches eines plus oder aliud

H Anwendung in anderen Verfahren (Außerstreitverfahren, Exekutionsverfahren usw)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102807

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten