- RS0107428">9 ObA 2218/96h
Entscheidungstext OGH 25.09.1996 9 ObA 2218/96h
- RS0107428">8 ObA 4/98s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Richtigstellung von den einzelnen Wohnungseigentümern auf die Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 13c WEG). (T1)
- RS0107428">8 ObA 144/98d
Vgl auch
- RS0107428">5 Ob 242/99w
Vgl auch
- RS0107428">9 ObA 184/02b
Vgl auch; Beisatz: Die an sich zulässige Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei ist dann ausgeschlossen, wenn der Kläger trotz Erörterung der Unrichtigkeit der Bezeichnung der beklagten Partei auf der von ihm gewählten Bezeichnung beharrt. (T2)
- RS0107428">5 Ob 165/03f
Vgl auch; Beisatz: Von der Möglichkeit einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann kein Gebrauch gemacht werden, wenn der Kläger nach einer Erörterung des Problems darauf beharrt, zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs aktiv legitimiert zu sein. (T3)
Beisatz: Hier: Die aktive Sachlegitimation der Klägerin wurde erst kurz vor Schluss der Verhandlung in erster Instanz von der Beklagten in Zweifel gezogen und vom Erstgericht im Urteil bejaht. Als die Frage in der Berufung der Beklagten releviert wurde, hat die Klägerin die Berichtigung in Aussicht gestellt, sollte das Berufungsgericht nicht die Rechtsansicht des Erstgerichtes teilen. Um aus dem Schweigen oder der Untätigkeit des Klagevertreters auf eine Verweigerung der Richtigstellung der Parteibezeichnung schließen zu dürfen, hätte das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin erörtern und dabei offen legen müssen, dass es sie verneint. (T4)
- RS0107428">5 Ob 4/06h
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- RS0107428">7 Ob 272/06k
Vgl auch; Beisatz: Eine Richtigstellung wird nur dann ausgeschlossen, wenn eine Partei - trotz Erörterung der Unrichtigkeit der Bezeichnung - auf der von ihr gewählten Parteibezeichnung beharrt. Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn die betroffene Partei unmittelbar nachdem ihre aktive Sachlegitimation vom Gegner in Zweifel gezogen wurde, den Antrag gestellt hat, die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die „Eigentümergemeinschaft zuzulassen", falls das angerufene Gericht in der Frage der Aktivlegitimation der Kläger zu einer anderen Ansicht gelangen sollte. (T5)
- RS0107428">2 Ob 171/08y
Vgl; Auch Beis wie T3
- RS0107428">5 Ob 261/08f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Klägerin hat in allen Instanzen auf ihrem Rechtsstandpunkt beharrt, die Beklagten seien anstelle der Eigentümergemeinschaft passiv legitimiert. In einem solchen Fall kommt eine Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht in Betracht. (T6)
- RS0107428">5 Ob 108/09g
Vgl; Bem: Außerstreitiges Wohnrechtsverfahren; Verlangen nach Beiziehung eines weiteren potentiellen Vermieters. (T7)
- RS0107428">6 Ob 128/13m
Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 128/13m
Auch; Beis wie T5
- RS0107428">6 Ob 41/14v
Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 41/14v
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2014/74
- RS0107428">4 Ob 175/14k
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 175/14k
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5, Beisatz: Hier: Beharrt die klagende Partei bloß vorläufig auf der ursprünglichen Bezeichnung, beantragt sie jedoch nach Erörterung die Berichtigung der Parteibezeichnung, so ist diese zulässig. (T8)
- RS0107428">7 Ob 3/17t
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 3/17t
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6
- RS0107428">5 Ob 14/21a
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Wohnrechtsverfahren. (T9)
- RS0107428">5 Ob 13/22f
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T9
- RS0107428">2 Ob 76/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2024 2 Ob 76/24a
vgl; nur T5
Beisatz: Hier: Die Klägerin beharrte zwar zunächst ausgehend von der Anwendbarkeit österreichischen Rechts auf der Parteifähigkeit des Nachlasses, wies aber nach Erörterung der möglichen Anwendung deutschen Rechts, wonach kein Nachlass existiert, auch auf die Möglichkeit einer amtswegigen Berichtigung hin. Dies ist kein einer Berichtigung entgegenstehendes Beharren. (T10)
- RS0107428">6 Ob 108/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.11.2024 6 Ob 108/24m
vgl; Beisatz: Hier: Keine Richtigstellung auf jene Gesellschaft, der abgespaltener Teilbetrieb und diesen betreffende Schadenersatzpflicht spaltungsvertraglich zugeordnet wurde, wenn Inanspruchnahme der übertragenden Gesellschaft nach
§ 15 SpaltG beabsichtigt ist. (T11)