TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/20 2002/03/0146

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Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs3;
VStG §31 Abs1 idF 1998/I/158;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/03/0147

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des A S in K, vertreten durch Dr. Michael Kinberger und Dr. Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen die in einer Ausfertigung zusammengefassten Bescheide der Kammer bzw. des Einzelmitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 15. April 2002, Zlen. UVS-7/11675/6-2002, UVS- 7/11676/5-2002, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967,

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Kammer der belangten Behörde (protokolliert zu Zl. 2002/03/0146) wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 190,95 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Im Übrigen beschlossen:

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Einzelmitgliedes der belangten Behörde (protokolliert zu Zl. 2002/03/0147) wird abgelehnt.

Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10. Oktober 2001 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

     "Zeit der Begehung:                19.03.2001, 07:20 Uhr

     Ort der Begehung:                Neukirchen, Ortsgebiet, B 165

                                     Höhe Seniorenwohnheim

     Fahrzeug:                        LKW, ... (A)

1. Sie haben als Lenker das Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, ohne sich in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, dass die Beladung des Kraftfahrzeuges den Vorschriften entspricht, weshalb das höchste zulässige Gesamtgewicht überschritten wurde.

Höchstes zul. Gesamtgewicht: 32.000 kg; tats.: 41.040kg.

2. Sie haben sich trotz Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes geweigert, das Gewicht auf einer öffentlichen Waage überprüfen zu lassen."

Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Punkt 1. § 102 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 lit. a KFG und zu Punkt 2. § 102 Abs. 1 und § 101 Abs. 7 KFG verletzt. Über ihn wurde gemäß § 134 Abs. 1 KFG zu Punkt 1. eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 672 Stunden) und zu Punkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) verhängt.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit den in einer Ausfertigung zusammengefassten angefochtenen Bescheiden der Kammer bzw. des Einzelmitgliedes der belangte Behörde mit der Maßgabe abgewiesen, als die in der Einleitung der Tatumschreibung enthaltene Tatzeitangabe richtigerweise "3.4.2001, gegen 7:25 Uhr" zu lauten habe und hinsichtlich Spruchpunkt 2) in der Tatumschreibung das Wort "öffentlichen" durch die Worte "rund zwei km vom Ort der Amtshandlung entfernten" zu ersetzen sei.

Die Entscheidung wurde zu den Änderungen des Spruches im Wesentlichen damit begründet, es handle sich dabei um zulässige Korrekturen, da angesichts der Akteneinsicht des damaligen Beschuldigtenvertreters (auch der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers) vom 27. Juni 2001 die richtigen Tatumstände aus der Anzeige bekannt geworden seien. Bei der Ergänzung der Entfernungsangabe zur Übertretung gemäß § 101 Abs. 7 KFG handle es sich nur um die notwendige Präzisierung hinsichtlich des diesbezüglichen Straftatbestandes.

In der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zum angefochtenen Bescheid der Kammer der belangten Behörde betreffend Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Beschwerdeführer rügt, es sei im Hinblick auf den letztlich als Tag der Tat angenommenen 3. April 2001, 7.25 Uhr, Verfolgungsverjährung eingetreten. Eine taugliche Verfolgungshandlung müsse sich u.a. auf eine bestimmte Tatzeit beziehen. Das bloße Zur-Kenntnis-Bringen des Akteninhalts sei für sich erst dann eine taugliche Verfolgungshandlung, wenn die Tat hinsichtlich aller der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben sei, verbunden mit der Aufforderung zur Rechtfertigung. Mit Schreiben vom 30. Mai 2001 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, er solle sich hinsichtlich einer Tat "vom 19. März 2001 um 7.20 Uhr" verantworten. Auf Grund der Akteneinsicht in die Anzeige habe der Beschwerdeführer festgestellt, ihm werde vorgeworfen, sein Fahrzeug am 19. März 2001 gelenkt zu haben. Bei der erstinstanzlichen Behörde sei gegen den Beschwerdeführer zu einer näher genannten Zahl hinsichtlich des "tatsächlichen" Tatzeitpunktes 19. März 2001 wegen eines gleichen Vergehens ein weiteres Verfahren anhängig. Das offenbar unrichtige Datum sei nicht nur in der Anzeige, sondern auch in sämtlichen weiteren Handlungen der erstinstanzlichen Behörde sowie im bekämpften Straferkenntnis angeführt. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, zu unterscheiden, ob es sich um die Tat vom 19. März 2001 oder um jene vom 3. April 2001 handelte.

Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.

Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 31 Abs. 2 VStG bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Im Beschwerdefall endete im Hinblick auf den berichtigen Tattag des 3. April 2001 die Verjährungsfrist am 3. Oktober 2001, sodass im Hinblick auf die an diesem Tag begangene Übertretung bis zu diesem Tag entsprechende Verfolgungshandlungen, die alle wesentlichen Tatbestandselemente zu erfassen hatten, gegen den Beschwerdeführer vorgenommen worden sein mussten, um die Verfolgungsverjährung auszuschließen.

Indem dem Beschwerdeführer zu der Stellungnahme des Meldungslegers vom 13. Mai 2001, in der sich der Meldungsleger zur verfahrensgegenständlichen Anzeige und zu der vom Beschwerdeführer erstatteten Rechtfertigung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die am 3. April 2001 von ihm durchgeführte Kontrolle äußerte, Parteiengehör eingeräumt wurde, erfolgte jedenfalls auch in Bezug auf den Tattag des 3. April 2001 - ungeachtet des ansonsten im Akt immer wieder erwähnten Datums des 19. März 2001 - eine entsprechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG innerhalb der Verjährungsfrist. Auch die in der Stellungnahme des Meldungslegers erwähnte, dieser zu Grunde liegende und vom Vertreter des Beschwerdeführers am 27. Juni 2001 eingesehene Anzeige bezog sich (insbesondere im Hinblick auf den Abschnitt "b) Beweismittel") eindeutig auf den 3. April 2001 als Tattag, auch wenn auf Seite 1 der Anzeige ursprünglich in Maschinschrift der 19. März 2001 angeführt war. Diese Passage wurde - offenbar zu einem späteren Zeitpunkt - handschriftlich auf den 3. April 2001 geändert. In der Umschreibung der angenommenen Übertretungen und bei den Beweismitteln wurde in dieser Anzeige aber als Tattag jeweils der 3. April 2001 angegeben. Im Übrigen ging auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Äußerung vom 24. August 2001 ausdrücklich vom 3. April 2001 als Tattag aus. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die am 27. Juni 2001 vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgenommene Akteneinsicht für sich allein als taugliche Verfolgungshandlung angesehen werden könnte.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Kammer der belangten Behörde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 52 Abs. 1) in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 333/2003, wobei nur die auf den Kammerbescheid entfallende Hälfte des gemeinsamen Schriftsatz- und Vorlageaufwandes zuzusprechen war.

2.2. Zur Ablehnung betreffend den Bescheid des Einzelmitgliedes der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Gemäß § 33a VwGG i.d.F. BGBl. I Nr. 136/2001 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 726,-- verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen treffen hinsichtlich der im Spruchpunkt 2. erfassten Übertretung des § 102 Abs. 1 und § 101 Abs. 7 KFG zu. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Entscheidung über seine Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchpunktes von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG abhängig wäre, zumal die Entfernung zwischen dem Ort der Kontrolle und der in Rede stehenden Waage bereits in der Anzeige mit "ca. 1,5 km" angegeben worden war. Die Behandlung der Beschwerde war daher diesbezüglich abzulehnen, wobei ein Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 1 VwGG nicht stattfindet.

Wien, am 20. Juli 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030146.X00

Im RIS seit

16.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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