RS OGH 1996/10/1 11Os147/96, 13Os211/96, 15Os40/98 (15Os41/98, 15Os42/98, 15Os43/98, 15Os44/98, 15Os

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Veröffentlicht am 01.10.1996
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Norm

StGB §302
FG §36
FG §37
FG §44ff

Rechtssatz

Durch das am 1.April 1994 in Kraft getretene Fernmeldegesetz 1993 (BGBl 1993/908) wurden auf dem Gebiet der Telekommunikation die hoheitlichen von den betrieblichen Funktionen getrennt. Als Fernmeldebehörde, somit in Ausübung der Hoheitsverwaltung, sind die Fernmeldebüros und das Zulassungsbüro sowie der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als oberste Fernmeldebehörde tätig (§§ 36 f FG), während die Postverwaltung und Telegraphenverwaltung - an deren Stelle mittlerweile die Post und Telekom Austria AG getreten ist (Art 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201) - das feste öffentliche Fernmeldenetz sowie den reservierten Fernmeldedienst bereitzustellen und den Fernmeldedienst zu erbringen hat (§ 44 FG), wobei die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen im Bereich des Fernmeldewesens entstehenden Rechtsbeziehungen privatrechtlicher Natur sind (§ 45 Abs 1 FG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105868

Dokumentnummer

JJR_19961001_OGH0002_0110OS00147_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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