Norm
UWG §2 D4Rechtssatz
Ein Preisvergleich, der unrichtige Angaben über die Preise des konkret genannten Konkurrenten enthält, verstößt zwar nicht gegen § 2 UWG, weil es sich dabei nicht um unrichtige Angaben über eigene geschäftliche Verhältnisse handelt. Er verstößt jedoch gegen § 7 UWG, weil in der wahrheitswidrigen Angabe eines höheren Vergleichspreises eine Kreditschädigung des Konkurrenten liegt.Ein Preisvergleich, der unrichtige Angaben über die Preise des konkret genannten Konkurrenten enthält, verstößt zwar nicht gegen Paragraph 2, UWG, weil es sich dabei nicht um unrichtige Angaben über eigene geschäftliche Verhältnisse handelt. Er verstößt jedoch gegen Paragraph 7, UWG, weil in der wahrheitswidrigen Angabe eines höheren Vergleichspreises eine Kreditschädigung des Konkurrenten liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107388Dokumentnummer
JJR_19961001_OGH0002_0040OB02283_96F0000_001