RS OGH 2026/1/21 13Os94/96 (13Os95/96); 14Os70/04; 14Os72/04; 14Os86/04; 13Os123/04; 14Os124/04; 14O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1996
beobachten
merken

Rechtssatz

Für erfolgreiche Rechtsmittel enthält § 390a Abs 1 StPO keine Sonderbestimmung über den Kostenersatz; die Kosten (siehe auch § 381 Abs 1 StPO) eines solchen Rechtsmittels fallen daher den (nach §§ 389, 390 StPO grundsätzlich) zum Kostenersatz Verpflichteten auch dann zur Last, wenn sie erfolgreiche Rechtsmittelwerber sind.Für erfolgreiche Rechtsmittel enthält Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO keine Sonderbestimmung über den Kostenersatz; die Kosten (siehe auch Paragraph 381, Absatz eins, StPO) eines solchen Rechtsmittels fallen daher den (nach Paragraphen 389, 390, StPO grundsätzlich) zum Kostenersatz Verpflichteten auch dann zur Last, wenn sie erfolgreiche Rechtsmittelwerber sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105881

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten