Norm
MedienG §14 Abs3Rechtssatz
Die grundsätzliche Regelung des Kostenersatzes nach § 19 MedG für das Gegendarstellungsverfahren bezieht sich auf das Verfahren in erster Instanz. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sind lediglich die Verfahrensvorschriften der Abs 5 und 6 auch im Berufungsverfahren anzuwenden. Im übrigen gelten auf Grund der Verweisungsbestimmung des § 14 Abs 3 MedG in der Kostenfrage (neben § 19 Abs 5 und 6 MedG) die Bestimmungen der StPO dem Sinne nach. Für die Kostenersatzregelung im Berufungsverfahren ist somit § 390 a StPO heranzuziehen.Die grundsätzliche Regelung des Kostenersatzes nach Paragraph 19, MedG für das Gegendarstellungsverfahren bezieht sich auf das Verfahren in erster Instanz. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sind lediglich die Verfahrensvorschriften der Absatz 5 und 6 auch im Berufungsverfahren anzuwenden. Im übrigen gelten auf Grund der Verweisungsbestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, MedG in der Kostenfrage (neben Paragraph 19, Absatz 5 und 6 MedG) die Bestimmungen der StPO dem Sinne nach. Für die Kostenersatzregelung im Berufungsverfahren ist somit Paragraph 390, a StPO heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105880Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016