RS OGH 1996/10/3 1Ob2263/96t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §383

Rechtssatz

Zur Ausübung des Fischereirechts genügt es nicht, daß irgendwelche "feuchte Mulden" vorhanden sind, vielmehr muß auch die Möglichkeit bestehen, im vorhandenen Gewässer Fische auszusetzen (vgl. 5 Ob 32/69; SZ 36/82); andernfalls wäre das Fischereirecht mangels der Möglichkeit der Ausübung des Fischfangs erloschen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2263/96t
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2263/96t
    Veröff: SZ 69/221

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105661

Dokumentnummer

JJR_19961003_OGH0002_0010OB02263_96T0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten