Norm
ABGB §383Rechtssatz
Zur Ausübung des Fischereirechts genügt es nicht, daß irgendwelche "feuchte Mulden" vorhanden sind, vielmehr muß auch die Möglichkeit bestehen, im vorhandenen Gewässer Fische auszusetzen (vgl. 5 Ob 32/69; SZ 36/82); andernfalls wäre das Fischereirecht mangels der Möglichkeit der Ausübung des Fischfangs erloschen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105661Dokumentnummer
JJR_19961003_OGH0002_0010OB02263_96T0000_004