RS OGH 2024/3/21 1Ob2168/96x; 3Ob507/96; 1Ob221/01h; 1Ob90/11h; 3Ob228/13w; 2Ob152/21y; 2Ob221/23y

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Rechtssatz

Dass der Geschäftsführer bei Vornahme der Aufwendungen zugleich auch eigene Interessen verfolgt, steht seinem Ersatzanspruch nicht entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105636

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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