Norm
ABGB §383Rechtssatz
Natürliche Wasseransammlungen verlieren dadurch, daß sie durch Bauten (Ausbaggerungen) verändert werden, die Eigenschaft eines natürlichen Wassers noch nicht. Es muß nur immer Wasser vorhanden gewesen sein und die Möglichkeit bestanden haben, Fische auszusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105659Dokumentnummer
JJR_19961003_OGH0002_0010OB02263_96T0000_002