Norm
ABGB §383Rechtssatz
Nicht alle Gerinne und Wasseransammlungen, die durch menschliche Einwirkungen entstanden sind, sind als künstliche Gewässer anzusprechen. Unter künstlichen Wasseransammlungen im Sinne des FG 1983 sind lediglich solche Anlagen zu verstehen, in denen das Wasser aus den Niederschlägen oder Zuflüssen in einem hiezu hergestellten Behälter (Teich oder dergleichen) gesammelt wird, nicht aber Anlagen aufgrund der Umgestaltung eines (natürlichen) Gewässers, insbesondere auch aufgrund der Vornahme von Ausbaggerungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105658Dokumentnummer
JJR_19961003_OGH0002_0010OB02263_96T0000_001