Norm
AHG §2 Abs2Rechtssatz
Die Berufungsbeantwortung ist soweit Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs 2 AHG, als damit die erstinstanzliche, für den Berufungsgegner nachteiligen Feststellungen (Beweiswürdigung) bekämpft werden können.Die Berufungsbeantwortung ist soweit Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG, als damit die erstinstanzliche, für den Berufungsgegner nachteiligen Feststellungen (Beweiswürdigung) bekämpft werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106739Dokumentnummer
JJR_19961003_OGH0002_0010OB02234_96B0000_001