RS OGH 2012/5/24 1Ob2170/96s, 1Ob137/99z, 1Ob153/07t, 1Ob182/10m, 1Ob258/11i

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Norm

ABGB §364 A
ABGB §364 B1
ABGB §364a
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 364a heute
  2. ABGB § 364a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Das Absenken des Grundwasserspiegels ist eine Immission im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB. Entsteht durch das Absenken des Grundwasserspiegels auf der Nachbarliegenschaft im Zuge der Errichtung einer Tankstelle beim Einbau von unterirdischen Tanklagern ein Schaden, dann steht dem geschädigten Grundeigentümer ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch gemäß § 364a ABGB zu.Das Absenken des Grundwasserspiegels ist eine Immission im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB. Entsteht durch das Absenken des Grundwasserspiegels auf der Nachbarliegenschaft im Zuge der Errichtung einer Tankstelle beim Einbau von unterirdischen Tanklagern ein Schaden, dann steht dem geschädigten Grundeigentümer ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch gemäß Paragraph 364 a, ABGB zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106322

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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