RS OGH 1996/10/3 1Ob2292/96g, 1Ob11/97t, 1Ob268/97m, 9Ob57/98t, 9Ob143/98i, 8Ob300/01b

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Norm

AußStrG §15 Z2

Rechtssatz

Das Rekursgericht hat Verfahrensergebnisse in deren Bedeutung für die anstehenden Rechtsfragen selbst kritisch zu prüfen. Unterbleiben eine solche Prüfung und damit auch jene Schlußfolgerungen, die aufgrund bestimmter Beweisergebnisse geboten und für den Verfahrensausgang bedeutsam sind, so ist das Rekursverfahren mit einem Mangel behaftet, der gemäß § 15 Z 2 AußStrG im Revisionsrekurs geltend gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106789

Dokumentnummer

JJR_19961003_OGH0002_0010OB02292_96G0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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