RS OGH 1996/10/3 1Ob2263/96t

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Norm

ABGB §383

Rechtssatz

Ein Fischereirecht kann zwar nur soweit ausgeübt werden, als überhaupt ein Gewässer vorhanden ist, trifft das aber zu und ist in einem solchen Gewässer auch die Fischerei möglich, dann steht dem Fischereiberechtigten die Ausübung seines Rechtes in all jenen Wasseransammlungen zu, die sich jeweils in dem Bereich, in dem ihm das Fischereirecht zusteht, gebildet haben. Das Fischereirecht erlischt nur dann, wenn die Fischerei infolge vollständiger Verlandung des bisherigen Wasserlaufs gar nicht mehr ausgeübt werden könnte; dann ist ein in diesem Bereich späterhin errichteter Teich als (neue) künstliche Wasseransammlung anzusehen und steht das Fischereirecht im Teich daher den Gewässereigentümern zu.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2263/96t
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2263/96t
    Veröff: SZ 69/221

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105660

Dokumentnummer

JJR_19961003_OGH0002_0010OB02263_96T0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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