RS OGH 1996/10/3 1Ob53/95, 10Ob86/14s, 5Ob99/19y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1996
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Norm

ABGB §26

Rechtssatz

Eine deliktische Haftung einer juristischen Person für deren Repräsentanten besteht nicht, wenn als dessen allein relevantes Verschulden ausschließlich Fehler in Betracht kommen, die mit seiner Repräsentantenfunktion in keinem erkennbaren Zusammenhang stehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106863

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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