RS OGH 1996/10/7 IVZB37/55

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Veröffentlicht am 07.10.1996
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Norm

6.DVEheG §1 Abs1 C

Rechtssatz

Der Antrag, die Rechtsverhältnisse am Hausrat zu regeln, verpflichtet das Gericht, über die Verteilung aller Hausratsgegenstände zu entscheiden, über deren Verbleib die Ehegatten sich noch nicht geeinigt haben. Es ist dabei in etwaige Zuteilung einzelner Gegenstände betreffende Anträge der Parteien weder im ersteren noch im Beschwerderechtszug gebunden.

Veröff: NJW 1955,1355 = MDR 1956,27 = JZ 1955,706

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1996:RS0103275

Dokumentnummer

JJR_19961007_AUSL000_0040ZB00037_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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