RS OGH 2015/11/9 10ObS2373/96k, 21Os8/14f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1996
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Norm

UrlG §4 Abs1

Rechtssatz

Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt und die Zeit anderweitig verbracht, kommen auch rückwirkende Vereinbarungen in Frage, wonach diese Zeiten als verbrauchter Urlaub zu gelten haben. Solche Vereinbarungen können im Interesse des Arbeitnehmers gelegen sein und helfen, disziplinäre Folgen für eigenmächtige Absenzen zu vermeiden. Das geltende Recht steht solchen Vereinbarungen nicht im Weg, sie sind rechtlich nur dann unwirksam, wenn sie gegen zwingendes Recht verstoßen oder Grundsätze des Urlaubsrechts umgangen werden sollen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106504

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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