Norm
UrlG §4 Abs1Rechtssatz
Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt und die Zeit anderweitig verbracht, kommen auch rückwirkende Vereinbarungen in Frage, wonach diese Zeiten als verbrauchter Urlaub zu gelten haben. Solche Vereinbarungen können im Interesse des Arbeitnehmers gelegen sein und helfen, disziplinäre Folgen für eigenmächtige Absenzen zu vermeiden. Das geltende Recht steht solchen Vereinbarungen nicht im Weg, sie sind rechtlich nur dann unwirksam, wenn sie gegen zwingendes Recht verstoßen oder Grundsätze des Urlaubsrechts umgangen werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106504Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016