RS OGH 1996/10/8 5Ob2243/96f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §364c D3
GBG §9
GBG §10
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Verbücherung eines Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes steht nicht entgegen, daß der nunmehrige Hälfteeigentümer einmal Alleineigentümer der Liegenschaft war. Der Eintragung entgegenstehen würde lediglich der zwischenzeitige Eigentumserwerb eines anderen an der verbotsbetroffenen Liegenschaft, weil ein vertragliches Veräußerungsverbot und Belastungsverbot gemäß § 364c ABGB nur den ersten Eigentümer verpflichtet und nicht auf dessen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger übergeht. Eine solche Rechtsnachfolge ist jedoch mit der Zusammenziehung von Anteilen nicht verbunden.Der Verbücherung eines Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes steht nicht entgegen, daß der nunmehrige Hälfteeigentümer einmal Alleineigentümer der Liegenschaft war. Der Eintragung entgegenstehen würde lediglich der zwischenzeitige Eigentumserwerb eines anderen an der verbotsbetroffenen Liegenschaft, weil ein vertragliches Veräußerungsverbot und Belastungsverbot gemäß Paragraph 364 c, ABGB nur den ersten Eigentümer verpflichtet und nicht auf dessen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger übergeht. Eine solche Rechtsnachfolge ist jedoch mit der Zusammenziehung von Anteilen nicht verbunden.

Entscheidungstexte

  • RS0105682">5 Ob 2243/96f
    Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2243/96f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105682

Dokumentnummer

JJR_19961008_OGH0002_0050OB02243_96F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten