RS OGH 1996/10/9 7Ob2155/96d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1996
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Norm

AußStrG §74
AußStrG §75

Rechtssatz

Auch während eines Nachlaßkonkurses können Erbserklärungen rechtswirksam abgegeben und vom Verlassenschaftsgericht angenommen werden. Ungeachtet dessen kann der konkursverfangene Nachlaß nicht eingeantwortet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105783

Dokumentnummer

JJR_19961009_OGH0002_0070OB02155_96D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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