Rechtssatz
Auch während eines Nachlaßkonkurses können Erbserklärungen rechtswirksam abgegeben und vom Verlassenschaftsgericht angenommen werden. Ungeachtet dessen kann der konkursverfangene Nachlaß nicht eingeantwortet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105783Dokumentnummer
JJR_19961009_OGH0002_0070OB02155_96D0000_001