RS OGH 1996/10/9 7Ob2105/96a, 3Ob239/02x, 7Ob42/06m, 6Ob20/10z, 6Ob62/17m, 6Ob213/17t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1996
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Norm

VerG §1
VerG §4

Rechtssatz

Dem Verein ist es im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Wirksamkeit eines Ausschlusses nicht verwehrt, weitere Ausschlussgründe geltend zu machen, die im vereinsinternen Ausschließungsverfahren nicht erörtert wurden oder noch nicht einmal bekannt waren, wenn die Satzung für das interne Ausschließungsverfahren eine Anhörung des Auszuschließenden und eine Bekanntgabe der Auschlussgründe nicht vorsieht. Die zum Ausschluss berechtigenden Gründe müssen daher zur Zeit des internen Ausschließungsverfahrens bereits vorgelegen sein.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2105/96a
    Entscheidungstext OGH 09.10.1996 7 Ob 2105/96a
  • 3 Ob 239/02x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 239/02x
    Beisatz: An den Ausschluss aus einem Verein dürfen nicht dieselben strengen Maßstäbe angelegt werden wie an gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren. (T1)
  • 7 Ob 42/06m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2006 7 Ob 42/06m
    Auch
  • 6 Ob 20/10z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 20/10z
    Vgl; Beis wie T1; Bem: Hier: Die Frage, ob das Nachschieben von Ausschließungsgründen zulässig ist, wurde ausdrücklich offen gelassen. Siehe auch RS0059653. (T2)
  • 6 Ob 62/17m
    Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 62/17m
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Politische Partei. (T3)
  • 6 Ob 213/17t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 213/17t
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105781

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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