RS OGH 1996/10/10 6Ob2294/96p, 4Ob277/02t, 2Ob90/03d, 10Ob60/09k, 10Ob13/12b, 10Ob47/15g, 10Ob16/20f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1996
beobachten
merken

Norm

UVG §19 Abs1

Rechtssatz

Ändern sich nach erfolgter Herabsetzung des bewilligten Unterhaltsvorschusses die Verhältnisse neuerlich, darf analog § 19 Abs 1 UVG einem Antrag auf Gewährung (Wiedergewährung) des Vorschusses in voller Höhe des vor der Herabsetzung zugrunde gelegten Unterhaltstitels nur stattgegeben werden, wenn nicht begründete Bedenken bestehen, dass die im Titel festgesetzte Unterhaltspflicht der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend zu hoch festgesetzt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105311

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten