RS OGH 1996/10/15 4Ob2288/96s, 4Ob2378/96a, 2Ob8/10f, 4Ob58/10y, 1Ob178/10y, 1Ob194/10a, 6Ob86/13k,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1996
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Norm

AußStrG §10 A
AußStrG §10 B
AußStrG §19 Abs1
AußStrG 2005 §110
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ allg
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 litb

Rechtssatz

Auf das Kindeswohl kann bei Vollzugsmaßnahmen nach § 19 AußStrG nur dann Bedacht genommen werden, wenn zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Im Interesse des Kindeswohles ist auch auf solche Änderungen Rücksicht zu nehmen, die sich erst nach der Fassung des angefochtenen Beschlusses ergeben haben; insoweit gilt keinerlei Neuerungsverbot.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2288/96s
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2288/96s
  • 4 Ob 2378/96a
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2378/96a
    nur: Auf das Kindeswohl kann bei Vollzugsmaßnahmen nach § 19 AußStrG nur dann Bedacht genommen werden, wenn zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. (T1)
  • 2 Ob 8/10f
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 8/10f
    Auch; Beisatz: Im Vollstreckungsverfahren kann der Rückgabepflichtige unterlassene Einwendungen aus dem Titelverfahren nicht nachholen. (T2)
    Beisatz: Daher kann im Vollstreckungsverfahren nicht neuerlich das Vorliegen angemessener Vorkehrungen zum Schutz des Kindes im Sinn von Art 11 Abs 4 EuEheVO als Teil des Hauptverfahrens geprüft werden, zumal es bei Vorliegen eines Rückführungshindernisses iSd Art 13 Abs 1 lit b HKÜ und Fehlen nachgewiesener Vorkehrungen ohnedies zur Abweisung des Rückgabeantrags im Hauptverfahren hätte kommen müssen. (T3)
    Beisatz: Im Vollstreckungsverfahren kann lediglich in Ausnahmefällen dann ein Vollzug unterbleiben, wenn nach der Anordnung der Rückführung und vor Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen neue Umstände eingetreten sind, die bei der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen zu einer schwerwiegenden Kindeswohlgefährdung führen würden und nicht durch die in § 110 Abs 4 AußStrG vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen verhindert werden können. (T4)
  • 4 Ob 58/10y
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 58/10y
    Vgl auch
  • 1 Ob 178/10y
    Entscheidungstext OGH 20.10.2010 1 Ob 178/10y
    Auch; nur: Auf das Kindeswohl kann bei Vollzugsmaßnahmen nach § 19 AußStrG nur dann Bedacht genommen werden, wenn zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Im Interesse des Kindeswohles ist auch auf solche Änderungen Rücksicht zu nehmen, die sich erst nach der Fassung des angefochtenen Beschlusses ergeben haben. (T5)
  • 1 Ob 194/10a
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 194/10a
    Auch; nur T5; Beis wie T4
  • 6 Ob 86/13k
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 86/13k
    Beisatz: Es widerspricht dabei dem Beschleunigungsgebot, die Rückführung dadurch zu verzögern oder möglicherweise letztlich zu verhindern, dass über Aufschiebungs- beziehungsweise Aussetzungsanträge nicht entschieden wird. (T6)
  • 6 Ob 134/13v
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 134/13v
    Vgl; Beisatz: Anhaltspunkte für die Auffassung, geänderte Verhältnisse im Sinn der dargestellten Rechtsprechung könnten auch solche sein, die zwar vor Anordnung der Rückführung entstanden, erst danach jedoch erkannt worden seien, finden sich weder in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs noch in jener des EuGH. (T7)
  • 6 Ob 113/14g
    Entscheidungstext OGH 30.07.2014 6 Ob 113/14g
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106454

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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