RS OGH 1996/10/15 4Ob2288/96s, 6Ob183/97y, 6Ob294/99z, 1Ob7/00m, 7Ob123/00i, 9Ob23/03b, 5Ob100/04y,

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Veröffentlicht am 15.10.1996
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Norm

AußStrG §19 Abs1
AußStrG 2005 §110
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ allg
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 litb

Rechtssatz

Das maßgebliche Kriterium sowohl nach Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens als auch nach § 19 AußStrG ist das Kindeswohl. Dem Übereinkommen liegt allerdings der Gedanke zugrunde, dass die Rückführung des Kindes dessen Wohl dient, weil es das wirkliche Opfer der Entführung ist und Kindesentführungen durch dieses Übereinkommen eben verhindert werden sollen. Das konkrete Kindeswohl hat aber - wie sich gerade aus Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens ergibt auch noch im Vollstreckungsverfahren den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2288/96s
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2288/96s
  • 6 Ob 183/97y
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 183/97y
  • 6 Ob 294/99z
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 294/99z
    Vgl auch; Beisatz: Es widerspräche vielmehr dem Übereinkommen, eine besondere Gefahrensituation, die die Rückgabe herbeiführen würde, bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen. (T1)
  • 1 Ob 7/00m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 7/00m
    Auch; Beisatz: Nach Art 13 Abs 1 lit b Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung ist die zuständige Behörde - ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Kindes (Art 12 Abs 1) - dann nicht verpflichtet, die Rückgabe anzuordnen, wenn (unter anderem) die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. (T2)
  • 7 Ob 123/00i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 123/00i
    nur: Das konkrete Kindeswohl hat - wie sich gerade aus Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens ergibt den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden. (T3); Beis wie T1; Beis wie T2
  • 9 Ob 23/03b
    Entscheidungstext OGH 02.04.2003 9 Ob 23/03b
    nur: Das maßgebliche Kriterium sowohl nach Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens als auch nach § 19 AußStrG ist das Kindeswohl. Dem Übereinkommen liegt allerdings der Gedanke zugrunde, dass die Rückführung des Kindes dessen Wohl dient, weil es das wirkliche Opfer der Entführung ist und Kindesentführungen durch dieses Übereinkommen eben verhindert werden sollen. (T4) Beisatz: Das konkrete Kindeswohl kann einer Rückgabe aus den in Art 13 Abs 1 lit b genannten Gründen dennoch entgegenstehen. (T5)
  • 5 Ob 100/04y
    Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 100/04y
    nur T1; Beis wie T5
  • 8 Ob 25/05t
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 Ob 25/05t
    nur T4; Beis wie T5
  • 5 Ob 76/06x
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 76/06x
    nur T3
  • 5 Ob 17/08y
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 17/08y
    Auch; nur T4
  • 5 Ob 47/09m
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 47/09m
    nur: Das maßgebliche Kriterium nach Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist das Kindeswohl. Dem Übereinkommen liegt allerdings der Gedanke zugrunde, dass die Rückführung von Kindern deren Wohl dient, weil sie die wirklichen Opfer der Entführung sind und Kindesentführungen durch dieses Übereinkommen grundsätzlich verhindert werden sollen. (T6); Veröff: SZ 2009/64
  • 6 Ob 242/09w
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 242/09w
    Auch
  • 2 Ob 8/10f
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 8/10f
    Auch; Auch Beis wie T2
  • 6 Ob 86/13k
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 86/13k
    Vgl auch; Beisatz: Nach § 107 Abs 3 Satz 1 AußStrG idF KindNamRÄG 2013, der im Hinblick auf § 111a AußStrG auch in Kindesentführungsverfahren anzuwenden ist, hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden; nach Satz 2 Z 5 kommt als eine derartige Maßnahme unter anderem die Abnahme der Reisedokumente des Kindes in Betracht. Die Anwendung derartiger Maßnahmen kann auch von Amts wegen erfolgen. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, stellt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG dar. (T7)
  • 6 Ob 113/14g
    Entscheidungstext OGH 30.07.2014 6 Ob 113/14g
    Auch; nur T3
  • 6 Ob 218/15z
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 218/15z
  • 6 Ob 240/18i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 240/18i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106455

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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