RS OGH 1996/10/15 4Ob2294/96y

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Veröffentlicht am 15.10.1996
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Rechtssatz

Soweit festgestellt wurde, daß der Schuldner seine Gläubiger mit der angefochtenen Rechtshandlung nicht benachteiligen wollte, liegt eine irrevisible Tatsachenfeststellung vor; nur die Frage, ob die festgestellte Absicht als Benachteiligungsabsicht zu beurteilen ist, ist als Rechtsfrage revisibel.

Entscheidungstexte

  • RS0105654">4 Ob 2294/96y
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2294/96y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105654

Dokumentnummer

JJR_19961015_OGH0002_0040OB02294_96Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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