Norm
ABGB §1008Rechtssatz
Ergibt sich aus der Erklärung des Handelnden, daß das Konto für eine andere Person als die eröffnende errichtet werden soll, so ist für die Wirksamkeit die Vertretungsmacht des Handelnden nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zu prüfen. Zur Einräumung der Vertretungsmacht ist zumindest eine Gattungsvollmacht im Sinne des § 1008 ABGB erforderlich, die sich auf die Kontoeröffnung erstreckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107010Dokumentnummer
JJR_19961015_OGH0002_0040OB02298_96M0000_002