RS OGH 1996/10/15 4Ob2298/96m, 5Ob188/99d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §1008
ABGB §1017
AGBKr allg
AGBKr Pkt2 Abs2

Rechtssatz

Ergibt sich aus der Erklärung des Handelnden, daß das Konto für eine andere Person als die eröffnende errichtet werden soll, so ist für die Wirksamkeit die Vertretungsmacht des Handelnden nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zu prüfen. Zur Einräumung der Vertretungsmacht ist zumindest eine Gattungsvollmacht im Sinne des § 1008 ABGB erforderlich, die sich auf die Kontoeröffnung erstreckt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107010

Dokumentnummer

JJR_19961015_OGH0002_0040OB02298_96M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten