RS OGH 1996/10/16 9ObA2241/96s

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Veröffentlicht am 16.10.1996
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Norm

ArbVG §120 Abs1

Rechtssatz

Nur die durch den Arbeitgeber beeinflußbaren Beendigungsarten der Kündigung und der Entlassung begründen durch das Arbeitsverfassungsgesetz einen besonderen Schutz des Betriebsrates. Daher fällt die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses nicht darunter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105950

Dokumentnummer

JJR_19961016_OGH0002_009OBA02241_96S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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