Norm
ArbVG §120 Abs1Rechtssatz
Nur die durch den Arbeitgeber beeinflußbaren Beendigungsarten der Kündigung und der Entlassung begründen durch das Arbeitsverfassungsgesetz einen besonderen Schutz des Betriebsrates. Daher fällt die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses nicht darunter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105950Dokumentnummer
JJR_19961016_OGH0002_009OBA02241_96S0000_001