Norm
KO §171Rechtssatz
Wird im Rekursverfahren der Antrag auf Konkurseröffnung zurückgezogen, ist nicht in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO mit Beschluß die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses festzustellen.Wird im Rekursverfahren der Antrag auf Konkurseröffnung zurückgezogen, ist nicht in analoger Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO mit Beschluß die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses festzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105997Dokumentnummer
JJR_19961017_OGH0002_0080OB02198_96K0000_001