RS OGH 1996/10/17 8ObA2286/96a, 9ObA163/97d, 9ObA106/21k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1996
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Norm

ABGB §1491

Rechtssatz

Der Lauf der Fallfrist wird durch die objektive Möglichkeit zur Rechtsausübung in Gang gesetzt. Es steht nicht im Belieben des Arbeitnehmers, den Beginn des Laufs dieser Frist dadurch zu verschieben, daß er sich über seine Ansprüche keine Klarheit verschafft (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 2286/96a
    Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 ObA 2286/96a
  • 9 ObA 163/97d
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 163/97d
    nur: Der Lauf der Fallfrist wird durch die objektive Möglichkeit zur Rechtsausübung in Gang gesetzt. (T1)
    Beisatz: Ansprüche, die erst nach Auflösung des Dienstverhältnisses erkennbar werden oder in der Geltendmachung eines Schadens bestehen, der wohl erst nach Auflösung des Dienstverhältnisses entstanden, seine Ursache aber in der Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag hat. (T2)
  • 9 ObA 106/21k
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 9 ObA 106/21k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105995

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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