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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des Friedrich Weinzierl in Leonding, vertreten durch Dr. Ewald Weninger, Rechtsanwalt in Wien 6, Mariahilfer Straße 5, dieser vertreten durch MMag. Johann Pichler, Rechtsanwalt ebendort, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. März 2004, Zl. BauR-013269/1-2004-Ka/Vi, betreffend einen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Leonding, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, welches als "reines Wohngebiet" gewidmet ist.
Auf Grund der Beschwerde einer Anrainerin, dass auf diesem Grundstück ein rund 7 m hohes Holzkreuz errichtet worden sei, führte ein Organwalter der Baubehörde am 22. Juli 2003 einen Ortsaugenschein durch. In dem hierüber aufgenommenen Aktenvermerk ist insbesondere Folgendes festgehalten: Auf dem Grundstück sei ein Holzkreuz im Vorgartenbereich errichtet worden. Die Vorder- und die Rückseite des Kreuzes seien blau, die Schmalseiten weiß eingefärbt. Die Konstruktion sei während der Zeit vom 22.00 Uhr bis ca. 05.00 Uhr beleuchtet (verwiesen wird auf angeschlossene Lichtbilder mit dem Datum 22.7.2003, die das fragliche Kreuz bei Tag und bei Nacht zeigen). Die höhenmäßige Ausdehnung betrage ca. 7,38 m. Die seitlichen Arme wiesen eine Länge von jeweils ca. 1,23 m auf (insgesamt 2,46 m). Auf Grund der Größe der Holzkonstruktion sei es erforderlich, diese mit einer Metallhalterung zu montieren, wobei diese Halterung wiederum in einem massiven Fundament verankert sein müsse, um die Standsicherheit gewährleisten zu können. Bemerkt werde, dass zur ordnungsgemäßen Errichtung der Fundierung bzw. der Metallverankerung Fachkenntnisse (statische Kenntnisse, etc.) erforderlich sein müssten, um die Standsicherheit der darauf montierten Holzkonstruktion gewährleisten zu können.
In einem Aktenvermerk vom 11. August 2003 ist eine Mitteilung des Gendarmerieposten Leonding festgehalten, es dass am Wochenende "massive Probleme auf Grund einer sektoiden Gebetsveranstaltung" im Bereich des Grundstückes des Beschwerdeführers gegeben hätte. Die Gendarmerie sei vor Ort gewesen und habe versucht, die Problematik (Verkehrsprobleme durch parkende Fahrzeuge, Lärmbelästigung durch die Gebetsveranstaltung, Lichtimmissionen durch Kreuzbeleuchtung, etc.) zu lösen.
Mit Erledigung vom 12. August 2003 teilte die Baubehörde dem Beschwerdeführer mit, am 22. Juli 2003 sei von Amtsorganen der Gemeinde festgestellt worden, dass er ein ca. 7,38 m hohes Kreuz errichtet habe. Während der Nachtstunden werde dieses Holzkreuz beleuchtet und diene augenscheinlich als "Gebetsstätte" (im Original unter Anführungszeichen). Baubehördlich sei eine Bewilligung für die Errichtung dieses Kreuzes nicht erteilt worden und es sei davon auszugehen, dass dieses Kreuz als Symbol einer kirchlich nicht anerkannten Glaubensgemeinschaft diene. Auf Grund der damit einhergehenden Nutzung könne mangels Widmungskonformität zur Flächenwidmung "reines Wohngebiet" eine Bewilligung nicht erteilt werden. Es sei daher beabsichtigt, dem Beschwerdeführer bescheidmäßig gemäß § 49 Abs. 1 OÖ BO 1994 die Entfernung des Holzkreuzes aufzutragen. Mit Erledigung vom 12. August 2003 teilte die Baubehörde dem Beschwerdeführer mit, am 22. Juli 2003 sei von Amtsorganen der Gemeinde festgestellt worden, dass er ein ca. 7,38 m hohes Kreuz errichtet habe. Während der Nachtstunden werde dieses Holzkreuz beleuchtet und diene augenscheinlich als "Gebetsstätte" (im Original unter Anführungszeichen). Baubehördlich sei eine Bewilligung für die Errichtung dieses Kreuzes nicht erteilt worden und es sei davon auszugehen, dass dieses Kreuz als Symbol einer kirchlich nicht anerkannten Glaubensgemeinschaft diene. Auf Grund der damit einhergehenden Nutzung könne mangels Widmungskonformität zur Flächenwidmung "reines Wohngebiet" eine Bewilligung nicht erteilt werden. Es sei daher beabsichtigt, dem Beschwerdeführer bescheidmäßig gemäß Paragraph 49, Absatz eins, OÖ BO 1994 die Entfernung des Holzkreuzes aufzutragen.
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer äußerte sich in einem Schriftsatz vom 27. August 2003 ablehnend:
Die Baubehörde meine, dass es sich bei diesem Kreuz um das Symbol einer kirchlich nicht anerkannten Glaubensgemeinschaft handle. Die anerkannte Religionsgemeinschaft, um die es hier gehe, sei (aber) die römisch-katholische Kirche. Es dürfe als amtsbekannt gelten, dass das Wahrzeichen schlechthin dieser Glaubensgemeinschaft weltweit das Kreuz sei. Es dürfte sich wohl um ein Missverständnis handeln. Gemeint sei möglich, dass das gegenständliche Kreuz von einer Glaubensgemeinschaft verwendet werde, die innerhalb der römisch-katholischen Kirche nicht anerkannt sei. Dies treffe nicht zu: es existiere im Zusammenhang mit diesem Kreuz und/oder dem Beschwerdeführer keine (anerkannte oder nicht anerkannte) innerkirchliche Glaubensgemeinschaft.
Das fragliche Kreuz sei keine "Gebetsstätte" in dem Sinn, dass dort Massenveranstaltungen von der Art kleiner Wallfahrten oder dergleichen stattfinden würden. Es sei ein Mahn- und Erinnerungsmal, sowie - im Kleineren, aber gehaltlich gleichen Sinn - jedes Marterl.
Gleichartige Kreuze wie das fragliche und zwar sowohl in Größe, Form als auch Beleuchtung, fänden sich bereits mehrfach in Oberösterreich, und zwar richtigerweise ohne Beanstandung, dass keine Baubewilligung bestünde. Dies vor allem auch deshalb, weil ein solches Kreuz und dessen Aufstellung keinen Bau in baurechtlicher Hinsicht darstelle und daher einer Baubewilligung gar nicht zugänglich sei. Das ergebe sich aus dem Gesetz (ähnlich übrigens wie beispielsweise bei Fahnenmasten, die nicht selten größer als das gegenständliche Kreuz und ebenfalls beleuchtet seien).
Unpräjudiziell zu dem bisher Vorgebrachten sei noch zu erwähnen, dass die Beleuchtung "einen Lichteffekt gibt", der weit innerhalb der Zumutbarkeitsgrenze liege; erforderlichenfalls wäre eine Lux-Intensitätsmessung vorzunehmen, die das bestätigen würde.
Hierauf wurde dem Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. September 2003 gemäß § 49 Abs. 1 OÖ BauO 1994 aufgetragen, das konsenslos errichtete Holzkreuz auf seinem Grundstück binnen einer Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Hierauf wurde dem Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. September 2003 gemäß Paragraph 49, Absatz eins, OÖ BauO 1994 aufgetragen, das konsenslos errichtete Holzkreuz auf seinem Grundstück binnen einer Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.
Begründend heißt es, am 22. Juli 2003 sei auf Grund von Nachbarbeschwerden von Amtsorganen der Gemeinde festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück ein blauweißes Holzkreuz errichtet habe. Dieses messe in der Höhe 7,38 m, die Querbalken hätten eine Länge von (zu ergänzen: je) 1,23 m. Die Holzkonstruktion sei in einer Metallhalterung montiert und diese Halterung in einem massiven Fundament verankert. Das Kreuz werde während der Nachtstunden beleuchtet.
Zur ordnungsgemäßen Errichtung der Fundierung bzw. der Metallverankerung seien fachtechnische Kenntnisse notwendig, damit die Standsicherheit der darauf montierten Holzkonstruktion gewährleistet sei. Auf Grund der Dimensionen sei von einer Baubewilligungspflicht dieser baulichen Anlage gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 OÖ BO 1994 auszugehen. Eine Baubewilligung liege nicht vor. Das gegenständliche Grundstück sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland - "reines Wohngebiet" - ausgewiesen. Gemäß § 22 OÖ ROG 1994 dürften Anlagen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienten und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringe. Zur ordnungsgemäßen Errichtung der Fundierung bzw. der Metallverankerung seien fachtechnische Kenntnisse notwendig, damit die Standsicherheit der darauf montierten Holzkonstruktion gewährleistet sei. Auf Grund der Dimensionen sei von einer Baubewilligungspflicht dieser baulichen Anlage gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ BO 1994 auszugehen. Eine Baubewilligung liege nicht vor. Das gegenständliche Grundstück sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland - "reines Wohngebiet" - ausgewiesen. Gemäß Paragraph 22, OÖ ROG 1994 dürften Anlagen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienten und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringe.
Bei diesem beleuchteten Holzkreuz handle es sich um ein "Dozule Kreuz". Bezüglich des Liebeskreuzes und der Botschaft von Dozule werden weder die Privatoffenbarungen kirchlich anerkannt noch erfahre dieses Liebeskreuz kirchliche Billigung. Am Fuße dieses Kreuzes seien jeden Tag bestimmte Gebete zu verrichten. Dadurch träten auch massive Probleme (Verkehrsprobleme durch parkende Fahrzeuge, Lärmbelästigungen) auf Grund dieser Gebetsveranstaltungen auf, wie dies am Wochenende der "KW 32" von der Gendarmerie dem Stadtamt der Gemeinde gemeldet worden sei.
Die Baubehörde vermöge sich der Auffassung des Beschwerdeführers, das gegenständliche Kreuz wäre als Symbol der römisch-katholischen Kirche schlechthin anzusehen und im Übrigen baubehördlich nicht bewilligungspflichtig, nicht anzuschließen. Dieses "Dozule-Kreuz" sei auf Grund seiner Ausgestaltung und der damit einhergehenden Nutzung (blau-weiße Färbung, Beleuchtung, "tägliche Gebetsvorschrift" etc.) ein Objekt, welches nicht die römisch-katholische Kirche ganz allgemein "symbolisiere", sondern Zeichen einer speziellen - eben nicht kirchlich anerkannten - Gruppierung sei. Unabhängig davon sei jedenfalls aber baubehördlicherseits auch die mit einem Bauwerk einhergehende Nutzung zu prüfen. Diese stelle offenkundig und "durch Gendarmeriemitteilungen belegt" eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft dar. Eine solche Belästigung dulde § 22 OÖ ROG 1994 in Wohngebieten nicht. Die Baubehörde vermöge sich der Auffassung des Beschwerdeführers, das gegenständliche Kreuz wäre als Symbol der römisch-katholischen Kirche schlechthin anzusehen und im Übrigen baubehördlich nicht bewilligungspflichtig, nicht anzuschließen. Dieses "Dozule-Kreuz" sei auf Grund seiner Ausgestaltung und der damit einhergehenden Nutzung (blau-weiße Färbung, Beleuchtung, "tägliche Gebetsvorschrift" etc.) ein Objekt, welches nicht die römisch-katholische Kirche ganz allgemein "symbolisiere", sondern Zeichen einer speziellen - eben nicht kirchlich anerkannten - Gruppierung sei. Unabhängig davon sei jedenfalls aber baubehördlicherseits auch die mit einem Bauwerk einhergehende Nutzung zu prüfen. Diese stelle offenkundig und "durch Gendarmeriemitteilungen belegt" eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft dar. Eine solche Belästigung dulde Paragraph 22, OÖ ROG 1994 in Wohngebieten nicht.
Mangels Konformität zum Flächenwidmungsplan könne keine Baubewilligung erteilt werden, weil diese Anlage nicht den kulturellen Bedürfnissen der Bewohner dieses Gebietes diene und zudem die mit dem Kreuz einhergehende Nutzung eine erhebliche Belästigung für die Bewohner mit sich bringe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er mit näheren Ausführungen seinen Standpunkt bekräftigte: Das Kreuz sei keine bauliche Anlage, jedenfalls weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig. Davon abgesehen, liege kein Widerspruch zur Flächenwidmung vor. Das Kreuz diene der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse des "Liegenschaftseigentümers und seiner Gäste". Es könne auch keine Rede davon sein, dass es Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringe.
Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. Dezember 2003 wurde der Berufung keine Folge gegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Kreuz auf Grund seiner Größe jedenfalls eine bauliche Anlage darstelle, zu deren werkgerechten Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich seien. Bei einer baulichen Anlage solcher Größe und Ausführung komme der statisch fachgerechten Ausführung eine besondere Bedeutung zu, weshalb dem Bauwerk "abstrakte Gefahrenneigung" zukomme. Die §§ 25 und 26 OÖ BO 1994 enthielten "keine besonderen Bestimmungen zu derartigen Holzkreuzen". Weiters seien auf Grund der nächtlichen Beleuchtung der baulichen Anlage auch belästigende Auswirkungen auf die Nachbarschaft gegeben. Darüber hinaus könne dem Kreuz auf Grund seiner Größe und seiner Beleuchtung auch nicht die Eignung zur Störung des Orts- und Landschaftsbildes abgesprochen werden. Deshalb sei eine Bewilligungspflicht der Anlage gegeben. Dieses Kreuz sei jedoch wegen Widerspruches zur Flächenwidmung nicht genehmigungsfähig. Bei der gegebenen Flächenwidmung seien bauliche Anlagen nicht zulässig, wenn sie nur den Bedürfnissen eines Bewohners eines Wohngebietes dienten, oder wenn von vornherein feststehe, dass die potenziellen Nutzer aus anderen Gegenden kommen würden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 91/06/0065). Die religiöse Gruppierung, die diese Kreuze verbreite, verlange, dass bei dem Kreuz täglich ein bestimmtes Gebet möglichst mit mehreren Menschen zusammen zu verrichten sei, Probleme mit einer diesbezüglichen Gebetsveranstaltung am Wochenende der "KW 32" (Verkehrsprobleme durch parkende Fahrzeuge, Lärmbelästigung) seien von der Gendarmerie der Gemeinde gemeldet worden. Erhebungen hätten ergeben, dass die Bevölkerung des umgebenden Wohngebietes vorwiegend dem römisch-katholischen Glaubensbekenntnis angehöre. Die römisch-katholische Kirche distanziere sich aber ausdrücklich von "gegenständlicher Religionsgemeinschaft", die im Übrigen auch staatlich nicht anerkannt sei. Es könne auch nicht davon gesprochen werden, dass die "Kreuze von Dozule" (im Original unter Anführungszeichen) als Symbol der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft zu verstehen seien, weil sich die Kreuze auf Grund ihrer charakteristischen Größe, Farbe und Ausrichtung eindeutig als sogenannte "Liebeskreuze von Dozule" identifizieren ließen und somit über eine eigene Identität verfügten. Daraus ergebe sich nun zweifelsfrei, dass dieses Kreuz nicht dazu diene, die kulturellen Bedürfnisse der im betreffenden Wohngebiet ansässigen Bevölkerung zu befriedigen, und daher im Widerspruch zur Widmung "reines Wohngebiet" stehe. Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. Dezember 2003 wurde der Berufung keine Folge gegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Kreuz auf Grund seiner Größe jedenfalls eine bauliche Anlage darstelle, zu deren werkgerechten Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich seien. Bei einer baulichen Anlage solcher Größe und Ausführung komme der statisch fachgerechten Ausführung eine besondere Bedeutung zu, weshalb dem Bauwerk "abstrakte Gefahrenneigung" zukomme. Die Paragraphen 25, und 26 OÖ BO 1994 enthielten "keine besonderen Bestimmungen zu derartigen Holzkreuzen". Weiters seien auf Grund der nächtlichen Beleuchtung der baulichen Anlage auch belästigende Auswirkungen auf die Nachbarschaft gegeben. Darüber hinaus könne dem Kreuz auf Grund seiner Größe und seiner Beleuchtung auch nicht die Eignung zur Störung des Orts- und Landschaftsbildes abgesprochen werden. Deshalb sei eine Bewilligungspflicht der Anlage gegeben. Dieses Kreuz sei jedoch wegen Widerspruches zur Flächenwidmung nicht genehmigungsfähig. Bei der gegebenen Flächenwidmung seien bauliche Anlagen nicht zulässig, wenn sie nur den Bedürfnissen eines Bewohners eines Wohngebietes dienten, oder wenn von vornherein feststehe, dass die potenziellen Nutzer aus anderen Gegenden kommen würden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 91/06/0065). Die religiöse Gruppierung, die diese Kreuze verbreite, verlange, dass bei dem Kreuz täglich ein bestimmtes Gebet möglichst mit mehreren Menschen zusammen zu verrichten sei, Probleme mit einer diesbezüglichen Gebetsveranstaltung am Wochenende der "KW 32" (Verkehrsprobleme durch parkende Fahrzeuge, Lärmbelästigung) seien von der Gendarmerie der Gemeinde gemeldet worden. Erhebungen hätten ergeben, dass die Bevölkerung des umgebenden Wohngebietes vorwiegend dem römisch-katholischen Glaubensbekenntnis angehöre. Die römisch-katholische Kirche distanziere sich aber ausdrücklich von "gegenständlicher Religionsgemeinschaft", die im Übrigen auch staatlich nicht anerkannt sei. Es könne auch nicht davon gesprochen werden, dass die "Kreuze von Dozule" (im Original unter Anführungszeichen) als Symbol der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft zu verstehen seien, weil sich die Kreuze auf Grund ihrer charakteristischen Größe, Farbe und Ausrichtung eindeutig als sogenannte "Liebeskreuze von Dozule" identifizieren ließen und somit über eine eigene Identität verfügten. Daraus ergebe sich nun zweifelsfrei, dass dieses Kreuz nicht dazu diene, die kulturellen Bedürfnisse der im betreffenden Wohngebiet ansässigen Bevölkerung zu befriedigen, und daher im Widerspruch zur Widmung "reines Wohngebiet" stehe.
Das Kreuz widerspreche aber der Flächenwidmung auch deshalb, weil es erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringe. Aus der Anleitung zum Bau der Holzkreuze sei zu entnehmen, dass die Wirksamkeit des Kreuzes an die Bedingung geknüpft sei, es in der Nacht zu beleuchten. Weiters sei zwingend die Nord-Süd-Ausrichtung des Kreuzes vorgegeben. Die Beleuchtung und die Ausrichtung seien somit "zwingende Bestandteile der Kreuze". Auf Grund der Größe des Kreuzes sei eine damit verbundene erhebliche Belästigung der Nachbarn evident. Auch seien Beschwerden von Nachbarn, die sich durch die nächtliche Beleuchtung des Kreuzes erheblich belästigt gefühlt hätten, eingebracht worden. Erhebliche Belästigungen seien auch im Zusammenhang mit einer Gebetsveranstaltung am Wochenende der "KW 32" belegt. Es handle sich dabei vorwiegend um Lärmbelästigungen und Verkehrsprobleme durch parkende Fahrzeuge.
Es habe auch nicht dem Argument des Beschwerdeführers gefolgt werden können, das Interesse an religiöser Betätigung sei höher einzuschätzen als die Belästigung der Anrainer. Die Baubehörde habe bei der Beurteilung eines Sachverhaltes die geltende Rechtslage anzuwenden. Nach dem klaren Wortlaut des § 22 OÖ ROG 1994 seien bauliche Anlagen im Wohngebiet nur zulässig, wenn die ordnungsgemäße Nutzung keine erheblichen Belästigungen für die Bewohner mit sich bringe. Eine Abwägung mit den damit einhergehenden Interessen des Nutzers sei nicht vorgesehen. Es habe auch nicht dem Argument des Beschwerdeführers gefolgt werden können, das Interesse an religiöser Betätigung sei höher einzuschätzen als die Belästigung der Anrainer. Die Baubehörde habe bei der Beurteilung eines Sachverhaltes die geltende Rechtslage anzuwenden. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 22, OÖ ROG 1994 seien bauliche Anlagen im Wohngebiet nur zulässig, wenn die ordnungsgemäße Nutzung keine erheblichen Belästigungen für die Bewohner mit sich bringe. Eine Abwägung mit den damit einhergehenden Interessen des Nutzers sei nicht vorgesehen.
Der Beseitigungsauftrag sei somit zu Recht ergangen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in welcher er unter anderem auch geltend machte, dass sich die Berufungsbehörde bei ihrer Annahme einer "erheblichen Belästigung" auf einen einzigen Vorfall, nämlich der Meldung einer Lärmbelästigung in "KW 32" stütze. Dies sei keinesfalls ausreichend, die gravierende Feststellung der "erheblichen Lärmbelästigung" zu treffen, mit den für den Beschwerdeführer damit verbundenen ebenfalls gravierenden Rechtsfolgen. Diese vermeintliche Lärmbelästigung sei ein einmaliges Ereignis gewesen, welches grundsätzlich nichts mit dem Kreuz zu tun habe. Es sei damals eine Französin - die nichts mit den Anhängern des sogenannten Liebeskreuzes zu tun habe - anlässlich eines Vortrages in einer bestimmten Kirche in Linz gewesen. Bei dieser Gelegenheit sei im Garten des Beschwerdeführers ein Gebet abgehalten worden, weil sich dieser Platz angeboten habe. Das Gebet hätte auch stattgefunden, wenn sich das Kreuz nicht im Garten des Beschwerdeführers befunden hätte. Dieses einmalige Ereignis habe nicht mehr als 40 bis 50 Personen umfasst, die Gendarmerie habe damals gar keine Lärmbelästigung beanstandet. Insgesamt gehe es beim fraglichen Liebeskreuz um keine organisierten Treffen. In der Regel verrichte der Beschwerdeführer allein seine Gebete, nur ausnahmsweise nähmen ein bis zwei andere Personen daran teil.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass der Beschwerdeführer durch den bekämpften Berufungsbescheid in seinen Rechten nicht verletzt werde. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, schloss sich die belangte Behörde hinsichtlich der Frage der Baubewilligungspflicht der Beurteilung der Berufungsbehörde an. Zur Frage der Übereinstimmung mit der Flächenwidmung heißt es weiter, bauliche Anlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 OÖ ROG 1994 dienten den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner, wenn sie Bevölkerungsteilen des betreffenden Wohngebietes dienten. Der Begriff "betreffendes Wohngebiet" sei im raumordnungsrechtlichen Sinn zu verstehen und daher als eine abgegrenzte Fläche anzusehen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als "Wohngebiet" gewidmet sei. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass der Beschwerdeführer durch den bekämpften Berufungsbescheid in seinen Rechten nicht verletzt werde. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, schloss sich die belangte Behörde hinsichtlich der Frage der Baubewilligungspflicht der Beurteilung der Berufungsbehörde an. Zur Frage der Übereinstimmung mit der Flächenwidmung heißt es weiter, bauliche Anlagen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, OÖ ROG 1994 dienten den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner, wenn sie Bevölkerungsteilen des betreffenden Wohngebietes dienten. Der Begriff "betreffendes Wohngebiet" sei im raumordnungsrechtlichen Sinn zu verstehen und daher als eine abgegrenzte Fläche anzusehen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als "Wohngebiet" gewidmet sei.
Zutreffend sei die Berufungsbehörde davon ausgegangen, dass das fragliche Kreuz nicht den kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner des betreffenden Wohngebietes diene. Dies gehe allein schon daraus hervor, dass der Beschwerdeführer selbst geltend mache, nur er oder höchstens einige Angehörigen seien die potenziellen Nutzer dieses Kreuzes. Es könne daher keine Rede davon sein, dass das Kreuz den kulturellen und sozialen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner des betreffenden Wohngebietes diene.
Überdies sei auf Grund der - nach den religiösen Vorstellungen des Beschwerdeführers - zwingend notwendigen nächtlichen Beleuchtung des überdimensionalen Liebeskreuzes eine Belästigung der benachbarten Bewohner gegeben und nach den Ausführungen der Berufungsbehörde evident. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die verfassungsgesetzlich gewährleistete Freiheit der Religionsausübung von der Behörde nicht berücksichtigt worden sei, weil er praktizierender Katholik sei und dieses Kreuz ihm und auch anderen Katholiken zur Ausübung des katholischen Glaubens diene, könne an der Unzulässigkeit der Situierung dieses Kreuzes im Wohngebiet nichts ändern. Da es sich beim Beschwerdeführer um den einzigen Vertreter dieser Gruppierung in dem betreffenden Wohngebiet handle, könne auch in diesem Zusammenhang nicht von einer Befriedigung der sozialen oder kulturellen Bedürfnisse vorwiegend der Bewohner gesprochen werden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist die Oberösterreichische Bauordnung 1994 (OÖ BO 1994), LGBl. Nr. 66, in der Fassung LGBl. Nr. 114/2002, anzuwenden. Im Beschwerdefall ist die Oberösterreichische Bauordnung 1994 (OÖ BO 1994), LGBl. Nr. 66, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2002,, anzuwenden.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 Oö BO 1994 bedarf, sofern die §§ 25 und 26 leg. cit. nichts anderes bestimmen (diese Paragraphen betreffen die anzeigepflichtigen und bewilligungsfreien Vorhaben), die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauten über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören, einer Baubewilligung. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, Oö BO 1994 bedarf, sofern die Paragraphen 25, und 26 leg. cit. nichts anderes bestimmen (diese Paragraphen betreffen die anzeigepflichtigen und bewilligungsfreien Vorhaben), die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauten über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören, einer Baubewilligung.
"Schädliche Umwelteinwirkungen" sind gemäß § 2 Z 36 Oö BauTG "Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen". "Schädliche Umwelteinwirkungen" sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 36, Oö BauTG "Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen".
Ein "Bau" ist gemäß § 2 Z 2 Oö BauTG eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind. Ein "Bau" ist gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Oö BauTG eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind.
§ 25 OÖ BO 1994 regelt die anzeigepflichtigen Bauvorhaben; Abs. 1 dieses Paragraphen lautet: Paragraph 25, OÖ BO 1994 regelt die anzeigepflichtigen Bauvorhaben; Absatz eins, dieses Paragraphen lautet:
1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Kleinhausbauten und von sonstigen Wohngebäuden, ausgenommen Hochhäuser, einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen, wenn
a) ein Bebauungsplan rechtswirksam ist, der für den Bauplatz die Mindestanforderungen des § 32 Abs. 1 Z. 2 bis 6 des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994 festlegt, a) ein Bebauungsplan rechtswirksam ist, der für den Bauplatz die Mindestanforderungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994 festlegt,
b) die Nachbarn durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan erklärt haben, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben,
c) die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Bebauungsplan und allen baurechtlichen Vorschriften von einem befugten Planverfasser schriftlich bestätigt wurde und
d) die Überwachung der gesamten Bauausführung von befugten Bauführern und erforderlichenfalls von besonderen sachverständigen Personen übernommen und diese Übernahme schriftlich bestätigt wurde;
2. unter den Voraussetzungen nach Z. 1 lit. b und d sowie unter der Voraussetzung, dass die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit allen baurechtlichen Vorschriften von einem befugten Planverfasser schriftlich bestätigt wurde: 2. unter den Voraussetzungen nach Ziffer eins, Litera b und d sowie unter der Voraussetzung, dass die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit allen baurechtlichen Vorschriften von einem befugten Planverfasser schriftlich bestätigt wurde:
a) der Neu-, Zu- oder Umbau von Betriebsgebäuden - einschließlich von solchen der Land- und Forstwirtschaft - mit einer bebauten Fläche bis zu 300 m2 und einer Gebäudehöhe von höchstens neun Meter, bei Zubauten jedoch bis zur Höhe des bestehenden Gebäudes, wenn die Betriebsgebäude weder zum dauernden Aufenthalt von Menschen noch zur Tierhaltung bestimmt sind;
b) der Neu-, Zu- oder Umbau von Nebengebäuden;
3. die nicht unter § 24 Abs. 1 Z. 1 fallende Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden, wenn eine solche Baumaßnahme von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild ist oder das äußere Aussehen des Gebäudes wesentlich verändert; 3. die nicht unter Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, fallende Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden, wenn eine solche Baumaßnahme von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild ist oder das äußere Aussehen des Gebäudes wesentlich verändert;
4. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von
§ 22 Abs. 1 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993 (diese Bestimmung idF LGBl. Nr. 32/1999) lautet: Paragraph 22, Absatz eins, des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993, (diese Bestimmung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1999,) lautet: