RS OGH 1996/10/17 8Ob2114/96g

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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Norm

EO §97
KO §120
  1. EO § 97 heute
  2. EO § 97 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 97 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 97 gültig von 01.07.1914 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Auch der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger gehört zu den im § 120 KO genannten Absonderungsberechtigten. Auch für ihn gilt, daß es ihm dann nicht möglich sein sollte, die außergerichtliche Verwertung zu verhindern, wenn er auch bei gerichtlicher Veräußerung Befriedigung nicht erwarten könnte.Auch der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger gehört zu den im Paragraph 120, KO genannten Absonderungsberechtigten. Auch für ihn gilt, daß es ihm dann nicht möglich sein sollte, die außergerichtliche Verwertung zu verhindern, wenn er auch bei gerichtlicher Veräußerung Befriedigung nicht erwarten könnte.

Entscheidungstexte

  • RS0106144">8 Ob 2114/96g
    Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 Ob 2114/96g
    Veröff: SZ 69/232

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106144

Dokumentnummer

JJR_19961017_OGH0002_0080OB02114_96G0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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