Norm
KO idF IRÄG 1982 §120 Abs2Rechtssatz
Mit dieser durch das IRÄG 1982 geänderten Bestimmung wollte der Gesetzgeber den Bedenken der Gläubigerschutzverbände Rechnung tragen, daß die nahezu zwingende ausschließliche gerichtliche Verwertung solcher Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, wegen der geringen Erlöse den übrigen Gläubigern häufig Nachteile, dem Absonderungsberechtigten jedoch keine Vorteile bringe: Namentlich dann, wenn der Absonderungsberechtigte selbst bei einer gerichtlichen Veräußerung nicht befriedigt werden könne, rechtfertige sein Schutz nicht, daß er einer unter Umständen günstigeren außergerichtlichen Verwertung entgegentreten könne.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106142Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013