Norm
UbG §3Rechtssatz
Wenngleich der allgemeine Bewegungsspielraum nach § 33 Abs 2 UbG in Anwendung der Kriterien des § 33 Abs 1 UbG individuell festzulegen ist, unterliegen lediglich weitergehende Beschränkungen im Sinne des § 33 Abs 3 UbG einer gerichtlichen Überprüfung.Wenngleich der allgemeine Bewegungsspielraum nach Paragraph 33, Absatz 2, UbG in Anwendung der Kriterien des Paragraph 33, Absatz eins, UbG individuell festzulegen ist, unterliegen lediglich weitergehende Beschränkungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, UbG einer gerichtlichen Überprüfung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105728Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2013