RS OGH 1996/10/17 2Ob2326/96i

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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Norm

ABGB §1320 A
StVO §50 Z13a
StVO §81 Abs3

Rechtssatz

Ein selbst nach altem Herkommen üblicher unbeaufsichtigter Weidegang von Tieren auf einer uneingefriedeten Fläche, die an eine Autobahn oder Vorrangstraße grenzt, ist als Verstoß gegen die Verwahrungspflicht und Beaufsichtigungspflicht anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn ein Gefahrenzeichen nach § 50 Z 13a StVO aufgestellt, aber keine Verordnung nach § 81 Abs 3 StVO erlassen wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2326/96i
    Entscheidungstext OGH 17.10.1996 2 Ob 2326/96i
    Veröff: SZ 69/231

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105073

Dokumentnummer

JJR_19961017_OGH0002_0020OB02326_96I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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