RS OGH 1996/10/17 2Ob2326/96i

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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Norm

ABGB §1320 A
StVO §50 Z13a
StVO §81 Abs3
  1. ABGB § 1320 heute
  2. ABGB § 1320 gültig ab 24.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2019
  3. ABGB § 1320 gültig von 01.01.1917 bis 23.07.2019 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ein selbst nach altem Herkommen üblicher unbeaufsichtigter Weidegang von Tieren auf einer uneingefriedeten Fläche, die an eine Autobahn oder Vorrangstraße grenzt, ist als Verstoß gegen die Verwahrungspflicht und Beaufsichtigungspflicht anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn ein Gefahrenzeichen nach § 50 Z 13a StVO aufgestellt, aber keine Verordnung nach § 81 Abs 3 StVO erlassen wurde.Ein selbst nach altem Herkommen üblicher unbeaufsichtigter Weidegang von Tieren auf einer uneingefriedeten Fläche, die an eine Autobahn oder Vorrangstraße grenzt, ist als Verstoß gegen die Verwahrungspflicht und Beaufsichtigungspflicht anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn ein Gefahrenzeichen nach Paragraph 50, Ziffer 13 a, StVO aufgestellt, aber keine Verordnung nach Paragraph 81, Absatz 3, StVO erlassen wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0105073">2 Ob 2326/96i
    Entscheidungstext OGH 17.10.1996 2 Ob 2326/96i
    Veröff: SZ 69/231

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105073

Dokumentnummer

JJR_19961017_OGH0002_0020OB02326_96I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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