Norm
DSt 1990 §1 ARechtssatz
Die Wirkung eines Unterlassungsurteiles geht über die eines Disziplinarerkenntnisses hinaus; die Disziplinargewalt einer Rechtsanwaltskammer macht ihre Klagelegitimation keineswegs überflüssig. Aufgrund eines Unterlassungstitels kann bei jedem künftigen Verstoß Exekution geführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107095Im RIS seit
20.10.1996Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023