RS OGH 1996/10/20 4Ob2276/96a

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Veröffentlicht am 20.10.1996
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Norm

DSt 1990 §1 A
DSt 1990 §1 I
RAO §23
UWG §14 B3

Rechtssatz

Die Wirkung eines Unterlassungsurteiles geht über die eines Disziplinarerkenntnisses hinaus; die Disziplinargewalt einer Rechtsanwaltskammer macht ihre Klagelegitimation keineswegs überflüssig. Aufgrund eines Unterlassungstitels kann bei jedem künftigen Verstoß Exekution geführt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107095

Dokumentnummer

JJR_19961020_OGH0002_0040OB02276_96A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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