Norm
RAO §10 Abs2Rechtssatz
Der Begriff Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes hat einen Inhalt, der aus den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und den gefestigten Gewohnheiten des Rechtsanwaltsstandes festgestellt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107100Im RIS seit
20.10.1996Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023